b) des oder der hoͤhern technischen Beamten fuͤr die Leitung des Baues
und des Betriebes,
e) des Hauptkassirers
vorbehalten, und zwar hinsschtlich der ad a. und b. gedachten Beamten mit der
Maaßgabe, daß es dem Ksniglichen Finanzministerium frei steht, die von der
Direktion hierzu vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Gründen zu ver-
wersen und in einem solchen Falle die Wahl dieser Beamten selbst zu treffen.
Sowohl die Besoldung der sub a. b. und c. gedachten Beamten als
die sonstigen Merhältnisse derselben und die etwaigen besonderen Bedingungen
ihrer Entlassung sind unter Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums
sestzusetzen. Dasselbe kann, auf den Grund eines auf vorgängige Untersuchung
und auf den Vortrag des Justitiars von dem Plenum der Königlichen Regie-
rung zu Köln abzugebenden Gutachtens, die gezwungene Entlassung der in die-
sem Paragraphen bezeichneren Beamten wegen pflichtwidriger oder nachldssiger
Diusführung, und ihre Suspension vom Dienste während der Untersuchung
verhängen.
Titel VIII.
Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung.
#. 76. Sollte der Staat in Folge der von ihm übernommenen Zins-
Garantie (§. 17.) genöthigt seyn, in fünf auf einander folgenden Jahren einen
Zuschuß zu leisten, oder sollte der Zuschuß in einem Jahre mehr als Ein und
ein halb Prozent des nach s. 9., resp. §. 15. festgesetzten Aktien-Kapitals betra-
gen, so steht demselben die Befugniß zu, die Administration und den Betrieb
der Bahn von Köln nach der Landesgränze bei Minden zu übernehmen. —
Falle der Geltendmachung dieser Besugniß ist der Staat hinsichtlich der
erwaltung keinerlei Beschränkungen von Seiten der Gesellschaft unterworfen;
dagegen ist er verpflichtet, vollständig Rechnung zu legen und den aufkommen-
den Reinertrag nach eben den Bestimmungen, welche für die eigene Administra-
tion der Gesellschaft gelten (S. 16.), den Aktiondren zukommen zu lassen, unter
allen Umstaänden aber die garantirken 34 Prozent Zinsen zu gewähren. Wenn
bei dieser Administration von Seiten des Staats der Reinertrag in drei hinter
einander folgenden Jahren mebr als 31 Prozent des Aktienkapitals betragen
hat, ist die Gesellschaft berechtige, die Verwaltung wieder zu übernehmen.
#5. 77. Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen
der Militairverwaltung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von
Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair=
Essekten jeglicher Art, nöthigen Falls auch außerordentliche Fahrten einzurichten,
und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht bloß die unter ge-
wöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern
auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
Auch bleibt der Militairverwaltung vorbehalten, sich zu dergleichen Trans-
porten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen
Jahrgang 1884. (Nr. 2100.) 6 wird