Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Art. 1. festgesetzten Bestimmungen erfolgt seyn wird, eine Einzahlung von zehn 
Prozent im Laufe des Monats November d. J. auszuschreiben und einzuzieben. 
Die Einzahlungen sind nach beer Bestimmung der gedachten provi, 
sorischen Direktion in Köln, Düfsseldorf und Berlin zu leisten, und es werden 
die eingezahlten Drz bei der Ksniglichen Bank deponirt, oder sonst nach 
der Bestimmung des Königlichen Finanzministeriums sicher niedergelegt. 
Wer die ausgeschriebene Einzahlung nicht leistet, kann von der proviso- 
rischen, resp. von der definitiven Direktion sofort seines Anrechts verlustig er- 
klärt werden. 
Die nächste General-Versammlung wird unmittelbar nach erfolgter Aller- 
höchster Bestätigung der Statuten von der provisorischen Direkrion nach Maaß- 
gabe des §. 36. berufen. 
 
	        
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