Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— T — 
(Nr. 2417.) Bers#rnung, das Berbor der The zwischen S'ief= oder Schwiegereltern und 
Stief= oder Schwiegérkindern berreffend. D. d. den 22. Dezember 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, Kuig von 
Hreußen 2c. 2c. 
verordnen zur Ergänzung der Bestinmung des s 5. Tit. 1. Th. U. des Alge- 
meinen Landrechts und mit Aufhebung des s. 62. den Anhangs zum Allgemeinen 
Landrecht, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernomme- 
nem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission, 
was folgt: 
Die Wiederverheirathung einer Person, deren eheliche Verbindung 
durch den Tod oder durch richterlichen Ausspruch aufgelöst worden, mit 
Ascendenten oder Descendenten ihres frühern Ehegatten ist auch dann 
verboten, wenn das Verhältniß zu dem letztern auf einer unehelichen 
Zeugung beruht. 
Eine Dispensation von diesem Derbote findet nicht Statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mühler. Eichhorn. v. Savigny. 
Deglaubigt: 
Bornemann. 
  
r. 217 - 216.) (Nr. 2418.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.