auf Verlangen nicht blos in den Hafen hinein, sondern auch, ohne
eine besondere Gebuͤhr, bis zum Lagerplatze gezogen werden muß,
und daß:
zu 6. für das Bergen von Ankern für Cahrzeuge unter 8 Last Tragfähig=
keit, wenn der Anker nicht blos in einem Toy= oder Warp-Anker be-
steht, der für Schiffe von 8 bis 30 Last Tragfähigkeit bestimmte Satz
von resp. 2 Thaler und 4 Thaler gelten soll.
Sie haben diese Ergänzungen der Tarise vom 24. Oktober 1840. durch
die Gesetz-Sammlung bekanm zu machen.
Berlin, den 29. Dezember 1843.
Frledrich Wilhelm.
A#n den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh.
(Nr. 2421.) Deklaration über den Masorennitäts-Termin der Juden. De dato den Al. Za-
nuar 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
erklaͤren zur Beseitigung entstandener Zweifel auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, daß die
Juden auch in denjenigen neu= und wieder erworbenen Landcstheilen, in wel-
chen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskrast hat, aber weder das Edikt vom
11. März 1812. (Gesetz-Sammlung Seite 17.) noch die vorldußge Verordnung
wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833. (Ge-
setz-Sammlung Seite 66) eingeführt ist, erst mit dem vollendeten vierundzwan-
zigsten Lebensjahre die Vollsdhrigkeit erlangen. Jedoch sollen in denjenigen
Gerichts-Bezirken, in welchen bisher von dem ordentlichen persönlichen Richter
das vollendete zwanzigste Lebensjahr als der Majorennitäts-Termin der Juden
angenommen worden ist, diesenigen Juden, welche bei Publikation der gegen-
wärtigen Deklaration bereits das zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, auch fer-
nerhin in allen ihren Verhältnissen als großjährig angelehen werden.
Nr. 2421 — 212.) Ur-