Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

auf Verlangen nicht blos in den Hafen hinein, sondern auch, ohne 
eine besondere Gebuͤhr, bis zum Lagerplatze gezogen werden muß, 
und daß: 
zu 6. für das Bergen von Ankern für Cahrzeuge unter 8 Last Tragfähig= 
keit, wenn der Anker nicht blos in einem Toy= oder Warp-Anker be- 
steht, der für Schiffe von 8 bis 30 Last Tragfähigkeit bestimmte Satz 
von resp. 2 Thaler und 4 Thaler gelten soll. 
Sie haben diese Ergänzungen der Tarise vom 24. Oktober 1840. durch 
die Gesetz-Sammlung bekanm zu machen. 
Berlin, den 29. Dezember 1843. 
Frledrich Wilhelm. 
A#n den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 2421.) Deklaration über den Masorennitäts-Termin der Juden. De dato den Al. Za- 
nuar 1844. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
erklaͤren zur Beseitigung entstandener Zweifel auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, daß die 
Juden auch in denjenigen neu= und wieder erworbenen Landcstheilen, in wel- 
chen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskrast hat, aber weder das Edikt vom 
11. März 1812. (Gesetz-Sammlung Seite 17.) noch die vorldußge Verordnung 
wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833. (Ge- 
setz-Sammlung Seite 66) eingeführt ist, erst mit dem vollendeten vierundzwan- 
zigsten Lebensjahre die Vollsdhrigkeit erlangen. Jedoch sollen in denjenigen 
Gerichts-Bezirken, in welchen bisher von dem ordentlichen persönlichen Richter 
das vollendete zwanzigste Lebensjahr als der Majorennitäts-Termin der Juden 
angenommen worden ist, diesenigen Juden, welche bei Publikation der gegen- 
wärtigen Deklaration bereits das zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, auch fer- 
nerhin in allen ihren Verhältnissen als großjährig angelehen werden. 
Nr. 2421 — 212.) Ur-
	        
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