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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kömglichen Instlegel.
Gegeben zu Berlin, den 24. Januar 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savigny.
Beglaubige:
Bornemann.
(Nr. 2422.) Verordnung über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen
Verwaltungen vorkommenden Defekte. De dato den 24. Januar 18##.
Wi# Friedrich Wilhelm, von Gettes Enaden, Körig ven
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über die Festsetzung und
den Ersatz der bei Kassen und andern Verwaltungen vorkommenden Defekte,
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten
Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folge:
S. 1.
Die Feststellung der Defekte an oͤffentlichem oder Privatvermoͤgen, welche
bei oͤffentlichen Kassen oder anderen oͤffentlichen Verwaltungen entdeckt werden,
ist zunaͤchst von derjenigen Behoͤrde zu bewirken, zu deren Geschaͤftskreise die
unmittelbare Aufsicht uͤber die Kasse oder andere Verwaltung gehoͤrt.
K . 2.
Von dieser Behäörde ist zugleich festzustellen, wer nach den Worschriften
der gegenwärtigen Verordnung für den Defekt zu baften hat, und bei einem
Desekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu
berechnen ist.
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Eben so (. 1. und 2.) hat die unmirtelbar vorgesetzte Behörde die De-
sekte an solchem öffentlichen oder Privarvermögen festzustellen, welches, ohne zu
einer öffentlichen Kasse oder anderen öffentlichen Verwaltung gebracht zu seon,
vermöge besonderer amtlicher Anordnung in die Gewahrsam eines Beamten ge-
kommen ist.
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