Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 33 — 
S. 4 
Ueber den Betrag des Desekts, die Person des zum Ersatz Berpflichteten 
und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den K. 1. und 3. bezeich- 
neten Behörde ein motivirter Beschluß abzufassen. 
i 
Hat diese Behörde die Eigenschaft einer Central= oder Provinzialbeyörde, 
so ist der Beschluß ohne Weiteres vollstreckbar. 
5S. 6. 
In allen andern Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorge- 
setzten Provinzialbeh Srde, und wird erst nach deren Genehmigung volstreckbar. 
S. 7. 
Der vorgesetzten Centralbehörde bleibt jedoch in allen Fadllen unbenommen, 
einzuschreiten, und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichcigen. 
#8.g 
èNach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse 
abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar ist, der andere Theil aber noch 
weitere Ermittelungen nothwendig macht, imgleichen, wenn unter mehreren Per- 
sonen die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. 
S. 9. 
In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, ob der Beamte 
zum Ersatz des Defekts oder nur zur Sicherstellung anzuhalten, und im ersten 
Falle, ob die Exekution unbedingt oder mit welchen näher zu bestimmenden Mo- 
difikationen zu vollstrecken. 
S. 10. 
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum 
Ersatz gerichtet werden: 
1) sofern der Desekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vorsatz be- 
wirkt worden, 
gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung oder Veruntreuung 
als Urheber oder Theilnehmer geständig ist, oder für überführt er- 
achtet wird; 
2) sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes Ver- 
sehen entstanden ist, 
a) gegen diejenigen, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung überge- 
geben war, auf Höôbhe des ganzen Defekts, 
b) gegen jeden andern Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, 
der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transport von Kassengeldern 
oder andern Gegenständen vermäöge seiner dienstlichen Stellung Theil 
(Nr. 2422.) zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.