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Stettin zusammengetretene, unterm 12. Oktober 1840. von Uns bestaͤtigte Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft in der General-Versammlung vom 26. Mai v. J.
die Anlage einer Zweigbahn von Stettin nach Stargard, als eines integriren-
den Theils ihres bisherigen Unternehmens, 42 wie die Erhöhung des ursprüng-
lich zu 2,724,000 Thalern angenommenen Aktienkapitals um den Betrag von
1,500,000 Thalern beschlossen hat, wollen Wir hierdurch sowohl zur Anlage
der obengedachten Eisenbahn von Stettin nach Stargard, als auch zu der vor-
erwähnten Erhöhung des Akrienkapitals Unsere landesherrliche Genehmigung
ertheilen, und den anliegenden, auf Grund der in der General-Versammlung
vom 26. Mai v. J. gefaßten Beschlüsse ausgefertigten Nachtrag zu den Sta-
tuten der Deriin Stetnf Eisenbahngesellschaft in allen Punkten bestätigen.
Zugleich bestimmen Wir, baß die in dem Gesetze über die Eisenbahnunterneh-
mungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, nament-
lich diejenigen über die Expropriation, auch auf das obengedachte Unternehmen
einer Zweigbahn von Stettin nach Stargard Anwendung sinden sollen.
Die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung soll nebst dem Nachtrage
zu den Gesellschaftestatuten durch die Gesetz Sammlung bekannt gemacht werden.
Gegeben zu Berlin, den 20. Januar 1844.) Z„
.. Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Bodelschwingh.
Nachtrag
zu den Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, be-
tressend die Anlage einer Zweigbahn von Stettin nach Sgtargard.
1) D. Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft nimmt die Anlage einer
Eisenbahn von Stettin nach Sirrgaro in das bisherige Unternehmen mik auf,
so daß die Eisenbahn von Stettin nach Stargard als ein integrirender Theil
der Berlin-Stettiner Eisenbahn fortan angesehen werden soll.
2) Zur Deckung der Kosten der Bahnstrecke von Stektin nach Stargard,
der noch zum völligen Ausbau der Berlin-Stettiner Bahnstrecke und Beschestn
der dazu gehörigen Betriebsmittel erforderlichen Summen, so wie fur Beschaffung
eines Bestandes für außerordentliche Fdlle salen Eine Million Fünfmal Hundert
Tausend Reichsthaler Berlim-Stektiner Eisenbahnaktien Litt. A. kreirt werden.
3) Auf Höhe von Einer Million Dreihundert Zwei und Sechzig Tausend
Thalern soll jedem Aktionair freistehen, 50 pro Cent seines Aktienkapitals zu zeich-
nen, und zu dem pari-Kourse entgegen zu nehmen.
4) Ueber den Ueberrest von Einhundert Acht und Dreißig Tausend Thalern
und über das, was etwa durch freiwillige Aktienzeichnungen nicht aufgebracht
wurde, soll zum Vortheile der ganzen Gesellschaft disponirt werden.
5)0) Die bierauf bezüglichen und sonstigen speziellen Modalitchen, wie bei die-
ser Emittirung der Aktien zu verfahren, sollen — mit Ausnahme des Punktes
ad 4. — dem Direktorio, die Ausführung der Maaßregel 24# 4. aber dem Direk-
torio mit Genehmigung des Verwaltungsrathes überlassen bleiben.