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(Nr. 2429.) Allerhöchste Kabinetder vom 28. Februar 1844., die Abänderung des Ab-
schnitts III. der dritten Abtheilung des Jolleorifs vom 18. Okcober 1842.
berreffend.
A- Ihren Bericht vom 12. d. M. bestimme Ich, daß, statt der im Ab-
schnitte III. der dritten Abtheilung des Folltariss vom 18. Oktober 1842. ent-
haltenen Bestimmungen wegen Erhebung des Durchgangszolles beim Transit
auf gewissen Straßenzügen, vom 1. Mai d. J. ab, diesenigen anderweiten Be-
stimmungen zur Anwendung kommen sollen, welche die von Mir vollzogene
„Anlage ergiebt. Diese und die gegenwärtige Order haben Sie durch die Ge-
setzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 28. Februar 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh.
Abschnitt III. der dritten Abtheilung des ZSolltarifs vom
18. Oktober 1842.
B, der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachge-
nannten Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den
beim Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) von Waaren, welche
a) über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur
Donau (beide eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen;
b) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort einge-
schlossen) bis zur Ober-Elbe (einschließlich Neustadr bei Stolpen)
ein= und wieder ausgehen, vom Zentner 10 Sgr. oder 35 Kr.;
2) von Waaren, welche
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich,
aus roerpalt gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhädfen oder aus
Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau
Cdiese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; serner, wweche
JP) rhein-