— 70 —
erkannt, und in den Faͤllen, in denen wegen der Beleidigung sonst nur Geld-
buße eintteten wuͤrde, diese in verhaͤltnißmaͤßige Freiheitsstrafe umgewandelt wer-
den PWl, — Diese Bestimmung findet sedoch auf mittelbare Beleidigungen, wenn
Ehefrauen oder andere Angeheris von Militairpersonen beleidigt werden, keine
Anwendung. — Diese Order ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen
Kennmtniß zu bringen.
Berlin, den 1. März 1844.
Friedrich Wilhelm.
HAn die Staatsminister v. Bopen und Mähler.
(Nr. 2432.) Verordnung, betreffend die Erbeheilungstaren bäuerlicher Nahrungen in Wesi-
preußen. Vom 22. März 1834.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Berücksichtigung des Uns von den getreuen Ständen der Provinz
Preußen vorgetragenen Wunsches, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt: densenigen Theilen der Provinz Preußen, in welchen das Ost-
preußische Provinzialrecht keine Gesetzeskrast hat, soll sorran bei Aufnahme aller
Erbtheilungstaxen bauerlicher und getenn Grundstücke, deren Besitzer im Stande
der Landgemeinden vertreten werden, der Reinertrag mit Sechs vom Hundert
zu Kapital verrechnet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel
Gegeben Berlin, den 22. März 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Bopyen. Mühler. v. Nagler. Rother. v. Alvensleben. Eichborn.
v. Thile. v. Savigny. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
(Ne. 2433.)