Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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erkannt, und in den Faͤllen, in denen wegen der Beleidigung sonst nur Geld- 
buße eintteten wuͤrde, diese in verhaͤltnißmaͤßige Freiheitsstrafe umgewandelt wer- 
den PWl, — Diese Bestimmung findet sedoch auf mittelbare Beleidigungen, wenn 
Ehefrauen oder andere Angeheris von Militairpersonen beleidigt werden, keine 
Anwendung. — Diese Order ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen 
Kennmtniß zu bringen. 
Berlin, den 1. März 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
HAn die Staatsminister v. Bopen und Mähler. 
  
(Nr. 2432.) Verordnung, betreffend die Erbeheilungstaren bäuerlicher Nahrungen in Wesi- 
preußen. Vom 22. März 1834. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Berücksichtigung des Uns von den getreuen Ständen der Provinz 
Preußen vorgetragenen Wunsches, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, 
was folgt: densenigen Theilen der Provinz Preußen, in welchen das Ost- 
preußische Provinzialrecht keine Gesetzeskrast hat, soll sorran bei Aufnahme aller 
Erbtheilungstaxen bauerlicher und getenn Grundstücke, deren Besitzer im Stande 
der Landgemeinden vertreten werden, der Reinertrag mit Sechs vom Hundert 
zu Kapital verrechnet werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel 
Gegeben Berlin, den 22. März 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Bopyen. Mühler. v. Nagler. Rother. v. Alvensleben. Eichborn. 
v. Thile. v. Savigny. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Ne. 2433.)
	        
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