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(Nr. 2435.) Gesetz, betreffend das gerichtliche und Disziplinar-Strasperfahren gegen Beamte.
Vom 29. März 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gettes Gnaden, Käuig von
Hreußen rc. 2c.
verordnen zur ndhern Feststellung des gerichtlichen und des Disziplinar= Straf-
Verfahrens gegen Beamte, auf den Antrag Unseres Staateministeriums und
nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang
der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Das gegenwaͤrtige Gesetz findet, so weit nicht darin besonders eine Aus-
nahme gemacht ist, auf alle Civilbeamte, sowohl im unmittelbaren als mittelba-
ren Staatsdienste, imgleichen auf Militairbeamte Anwendung.
Auf staͤndische Beamte ist dieses Gesetz nicht zu beziehen.
§. 2.
Wenn Beamte sich gemeiner Verbrechen oder solcher Dienstvergehungen 1. Gerichlises
chubdi# machen, welche in den Gesetzen mit der Kassation oder Amtsentsetzung Strafersab
edrohet sind (Amtsverbrechen), so gehört die Untersuchung und Bestrafung vor
die Gerichte.
Dasselbe soll auch bei Bestechungen stattfinden, ohne Rücksicht auf die
Art und das Maaß der Strafe.
S. 3.
Alle andere Dienstvergehungen sind als Vergehen gegen die Disziplin
zu behandeln und im Disziplinarwege zu ahnden (88. 14. u. f.).
Eben dieses soll auch in Faͤllen, in denen das Gesetz die Kassation oder
Amtsentsetzung androht, stattfinden,
1) wenn dem Pergehen nur Fahrlässigkeit zum Grunde liege;
2) wenn jene Strase durch unordentliche Lebensart verwirkt ist (Ss. 303.
und 364. Theil II. Titel 20. Allg. Landrechts).
S. 4.
Die Bestimmung des §. 333. Titel 20. Theil II. Allgem. Landrechts ist
nur auf solche Fälle anzuwenden, in welchen die Verletzung der Amtspflicht von
dem Beamten in der Absicht verübt worden ist, sich oder Andern Portheil zu
verschaffen, oder dem Staate oder einem Andern Nachtheil zuzufügen.
Andere Fälle einer vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht sollen, sofern
sie nicht nach s. 2. zu den Amtsverbrechen zu rechnen sind, im Dißziplinarwege
geahndet werden.
Jahrgang 1830. (Fr. 12 K. 5.