Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Ordnungsstrafen sind: 
1) Warnungen, 
2) Brwese 
3) Geldbußen, 
4) gegen untere Beamten auch Arreststrafen. 
Welche Beamcte zu den unteren zu rechnen sind, wird durch das Staats- 
Ministerium näher bestimmt. 
S. 16. 
Die Geldbußen dürfen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften 
ein Anderes bestimmen, das Diensteinkommen eines Monats, bei unbesoldeten 
Beamten aber die Summe von Dreißig Thalern nicht übersteigen. 
Arreststrafen sind nur auf die Dauer von höchstens acht Tagen zulässig. 
Dieselben sind in solchen Räumen, welche den Derhältnissen der zu bestrafenden 
Beamten angemessen sind, zu vollstrecken. 
5S. 17. 
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 
1) in gänzlicher Entlassung aus dem Dienste, 
2) in Degradation, 
3) in Strafpersetzung. 
S. 18. 
Mit der gaͤnzlichen Entlassung aus dem Dienste tritt zugleich der Ver- 
lust des Titels und Ranges ein. Sie hat den Verlust des Anspruchs auf Pen- 
sion jederzeit zur Folge; dem Angeschuldigten kann jedoch, wenn derselbe zu den 
Beamten gehoͤrt, welche verfassungsmaͤßig einen Anspruch auf Pension haben, 
und besondere Umstaͤnde eine mildere Beruͤcksichtigung zulassen, ein Theil des 
reglementsmaͤßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als 
Unterstuͤtzung bewilligt werden. 
5 19. 
Degradation ist nur gegen Beamte im unmittelbaren Staatsdienste an- 
wendbar. Ihre Wirkung besteht darin, daß der Beamte sich der ehung 
in eine mit geringerem Einkommen verbundene Stelle einer unteren Klasse un- 
terwersen muß. 
S. 20. 
Strasoersetzung ist gleichfalls nur gegen Beamte im unmittelbaren Staats- 
dienste anwendbar. Sie besteht in einer unfreiwilligen Versetzung in ein ande- 
res Amt von gleichem Range, mit PVerlust entweder eines Theils des mit dem 
bisherigen Amte verbundenen etatsmäßigen Einkommens oder des Anspruchs auf 
Umzugskosten, oder von beiden zugleich. r 
er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.