Ordnungsstrafen sind:
1) Warnungen,
2) Brwese
3) Geldbußen,
4) gegen untere Beamten auch Arreststrafen.
Welche Beamcte zu den unteren zu rechnen sind, wird durch das Staats-
Ministerium näher bestimmt.
S. 16.
Die Geldbußen dürfen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften
ein Anderes bestimmen, das Diensteinkommen eines Monats, bei unbesoldeten
Beamten aber die Summe von Dreißig Thalern nicht übersteigen.
Arreststrafen sind nur auf die Dauer von höchstens acht Tagen zulässig.
Dieselben sind in solchen Räumen, welche den Derhältnissen der zu bestrafenden
Beamten angemessen sind, zu vollstrecken.
5S. 17.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1) in gänzlicher Entlassung aus dem Dienste,
2) in Degradation,
3) in Strafpersetzung.
S. 18.
Mit der gaͤnzlichen Entlassung aus dem Dienste tritt zugleich der Ver-
lust des Titels und Ranges ein. Sie hat den Verlust des Anspruchs auf Pen-
sion jederzeit zur Folge; dem Angeschuldigten kann jedoch, wenn derselbe zu den
Beamten gehoͤrt, welche verfassungsmaͤßig einen Anspruch auf Pension haben,
und besondere Umstaͤnde eine mildere Beruͤcksichtigung zulassen, ein Theil des
reglementsmaͤßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als
Unterstuͤtzung bewilligt werden.
5 19.
Degradation ist nur gegen Beamte im unmittelbaren Staatsdienste an-
wendbar. Ihre Wirkung besteht darin, daß der Beamte sich der ehung
in eine mit geringerem Einkommen verbundene Stelle einer unteren Klasse un-
terwersen muß.
S. 20.
Strasoersetzung ist gleichfalls nur gegen Beamte im unmittelbaren Staats-
dienste anwendbar. Sie besteht in einer unfreiwilligen Versetzung in ein ande-
res Amt von gleichem Range, mit PVerlust entweder eines Theils des mit dem
bisherigen Amte verbundenen etatsmäßigen Einkommens oder des Anspruchs auf
Umzugskosten, oder von beiden zugleich. r
er-