— 81 —
Versetzungen, mit denen ein solcher Nachtheil nicht verbunden ist, sind
kein Gegenstand des Strafverfahrens.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn durch
die Versetzung die Gelegenheit, Nebendmteer zu versehen, entzogen wird, oder
die Beziehung der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen fortfällt.
S. 21.
Welche von den in den ss. 14 — 20. bestimmten Strafen in Anwen-
dung zu bringen sfind, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des
Vecefens und mit Rückscht auf die persönlichen und amtlichen Verhälenisse
des Angeschuldigten und dessen sonstige Führung zu ermessen. Die Entlassung
aus dem Dienste *5 besonders dann eintreten, wenn der Beamte sich einer
fortgesetzten mangelhaften Amtsführung schuldig, oder durch seinen außeramt-
lichen Lebenswandel, namentlich durch Trunk, Verschwendung, leichtsinniges
Schuldenmachen, oder überhaupt durch ein die Religion oder die Sittlichkeit
verletzendes Betragen des zu dem Amte erforderlichen Ansehens oder Vertrauens
verlustig gemacht hat.
S. 22.
Ist für einzelne Arten ven Vergehen die Strafe besonders bestimme, so
ist diese anzuwenden; es ist aber hierbei hinsichtlich der Freiheicsstrafen die im
5S. 16. getroffene Beschränkung zu beachten, und bei den Vergehen, welche im
5. 2. von der gerichtlichen Untersuchung besonders ausgenommen worden sind,
anstatt der Kassation oder Amtsentsetzung die Entlassung aus dem Dienste
auszusprechen.
S. 23.
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine 3. Versahren:
1) für Orv-
Untergebenen befugt.
Die Vorsteher der Unterbehörden können gegen untere Beamte (. 15.)
Geldbußen bis zu drei Thalern, gegen die, bloß zu mechanischen Dienstleistungen
angestellten Diener auch Arreststrafen bis zu zwei Tagen, verfügen. Andere
Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen und Arreststrasen ge-
gen dieselben nur in soweit festsetzen, als ihnen diese Befugniß durch besondere
Gesetze oder Dienstinstruktionen beigelegt ist.
Die Provinzialbehörden sind ermächtigt, die ihnen untergeordneten Beam-
ten mit Geldbußen bis zu Dreißig Thalern, untere Beamte (§. 15.) auch mit
Arreststrafen bis zu acht Tagen zu belegen. Gleiche Befugniß steht den Vor-
stehern der Provinzialbehörden in Ansehung der bei letzteren angestellten unteren
Beamten zu.
Die Festsetzung von strengeren Ordnungsstrasen, imgleichen von Geld-
strafen gegen die Mitglieder der Provinzialbehörden bleibt den Verwaltungs=
Chefs vorbehalten. Diese sind überhaupt zur Festsetzung von Ordnungsstrasen
innerhalb der in I§ 15. und 16. bestimmten Grenze gegen alle ihnen sowohl
unmittelbar, als mittelbar untergeordneten Beamten befugt.
(Xr. 2135) S. 24.
nungsstrafen.