Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 24. 
Gegen die Verfüguug von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde bei 
der vorgesetzten Instanz statt. 
S. 25. 
2) für Entser- Die Einleitung des Verfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann 
r—m- nur von densenigen Behörden verfügt werden, deren Genehmigung nach . 5. 
)Süäbrung und 6. zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung erfordert wird. Ist sedoch 
Koiee Gefahr im Verzuge, so findet die im §. 5. gemachte Ausnahme auch hier statt. 
Die Instruktion der Sache erfolgt durch einen Kommissarius. 
Den Kommissarius ernennt die Behörde, welche die Einleitung der Un- 
tersuchung verfügt. 
Der PVerwaltungs-Chef kann auf den Antrag des Angeschuldigten, oder 
wenn er es sonst für angemessen erachtet, die Leitung der Instruktion und die 
Ernennung des Kommissarius einer andern, als der kompetenten Provinzial= 
Behörde überweisen. 
. 20. 
Die Thatsachen, auf welche die Entfernung aus dem Amte gegründet 
werden soll, müssen zum Protokoll instruirt werden. Bei dieser Instruktion sind 
zugleich die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten und dessen bisheriges 
Dienstleben auszumitteln. Der Angeschuldigte muß darüber umständlich gehört, 
und ihm zu seiner schriftlichen oder procokollarischen Vertheidigung eine ange- 
messene präklustvische Frist gestattet werden. Die Verhandlungen sind nach ge- 
schlossener Untersuchung von dem Instruenten mit einem Gutachten einzureichen, 
welches eine vollständige Darstellung der Thatsachen und des aufgenommenen 
Beweises, sowie der Vertheidigungsgründe enthalten muß. 
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Erscheint der Angeschuldigte auf wiederholte Vorladung nichte, oder ver- 
weigert er die Auslassung, so werden die Anschuldigungen, wenn sie durch 
Urkunden bescheinigt sind, für zugestanden erachtet. ind zum Beweise noch 
Zeugen zu vernehmen, so wird mit deren Vernehmung in contumaciam verfah- 
ren. Die Sache wird hiernächst ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten 
zum Schlusse instruirt und 8 Entscheidung gebracht. 
Diese Nachtheile muͤssen dem Angeschuldigten unter Zufertigung einet 
Zusammenstellung der ihm zur Last gelegten Thatsachen, in der Vorladung aus- 
drücklich bekanne gemacht werden. 
5. 28. 
5), Ertischel. Die Entscheidung steht, wenn der Angeschuldigte zu den Beamten gehörr, 
9 0 die welche von einer Provinzial= oder untern Behörde ernannt oder bestätigt wor- 
Futeblal-. den, der Provinzial-Dienstbehörde zu; der Verwaltungs-Chef kann sedoch, wenn 
e er qus besondern Gründen es für angemessen erachtet (§. 25.), dieselbe einer 
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