— 90 —
keine Anwendung; vielmehr ist in denselben nach den bisherigen Vorschriften zu
verfahren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben zu Berlin, den 29. März 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savignpy. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arni
Beglaubige:
Bornemann.
(Nr. 2436.) Verordnung, betreffend das bei Pensionirungen zu beobachtende Verfahren. Vom
29. März 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
derordnen über das Verfahren bei der von Unseren Behörden ausgehenden Ein-
leitung von Pensionirungen, und über die Entscheidung der dabei vorkommenden
Beschwerden, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erforder-
tem ##eachuen Unseres Staaksratchs, für den ganzen Umfang der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Bei Einleitung einer jeden Pensionirung, welche von der vorgesetzten
Dienstbehoͤrde ausgeht, hat diese dem Beamten den Grund, aus welchem seine
Pensionirung fuͤr noͤthig erachtet wird, zu eroͤffnen; demselben auch die Hoͤhe
der zu bewilligenden Pension bekannt zu machen.
S. 2.
Der Beamte, welcher sich durch diese Maaßregel beschwert glaubt, hat
seinen Widerspruch mit Anführung der Gründe, der vorgesetzten Behörde anzu-
zeigen. Reicht derselbe binnen sechs Wochen nach dem Empfange der im §. 1.
gedachten Ankündigung eine Gegenvorstellung nicht ein, so wird angenommen,
daß