Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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noch keinen e auf Pension erworben haben, ist bei eintretendem Wider- 
spruch der Betheiligten in den Formen einzuleiten und zur Entscheidung zu brin- 
gen, welche fuͤr das Disziplinar-Strafverfahren gegen Beamte durch das daruͤber 
unter dem heutigen Tage erlassene Gesetz vorgeschrieben sind. 
Wird es jedoch angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem 
Betrage zu bewilligen, welcher regulativmaͤßig bei Vollendung der zur ersten 
Erwerbung eines Pensionsanspruchs erforderlichen Dienstzeit eintreten wuͤrde, so 
kann die Pensionirung desselben nach den Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Ver- 
ordnung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Maͤrz 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arni 
Beglaubigt: 
Bornemann. 
  
Druckfehler-Berichtigung. 
In der diesjährigen Gesetzfsammlung S. 52 soll es am Schlusse des 
Inder zu Nr. 2422. nicht 1824. sondern 1 84 4. heißen.
	        
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