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ergeben, zu entscheiden. Eine gleiche Veroͤffentlichung periodischer Berichte uͤber
die Gemeindeverwaltung kann auch in Staͤdte, in denen keine der beiden Staͤdte-
Ordnungen gilt, auf den uͤbereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und der
Vertreter der Stadtgemeinde, eingefuͤhrt werden; Ich ermaͤchtige Sie, zu die-
sem Zwecke mit Ruͤcksicht auf die besondere Verfassung dieser Staͤdte die naͤhe-
ren Anordnungen zu treffen. — Sollten staͤdtische Behoͤrden wider Erwarten
die ihnen vorstehend verliehene Befugniß mißbrauchen oder deren Grenzen uͤber-
schreiten, so ist solches im Wege der Oberaufsicht zu ruͤgen; bleiben die gesetz-
lichen Mittel ohne Erfolg, so kann den staͤdtischen Behoͤrden jene Befugniß
auf den Antrag des Ministers des Innern waͤhrend eines nach den Umstaͤnden
zu ermessenden, jedoch auf laͤngstens drei Jahre zu bestimmenden Zeitraums
durch einen Beschluß des Staatsministeriums entzogen werden. — Durch diese
Bestimmungen wird hinsichtlich der Censurpflichtigkeit der gedachten Berichte und
hinsichtlich der Kompetenz der Censurbehörden zur Entscheidung über Fragen,
welche die Anwendung der Censurgesetze auf jene Berichte betreffen, in der be-
stehenden Verfassung nichts geändert.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. April 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Grasen v. Arnim.