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bleiben serner in Kraft. Andere dergleichen Statuten und Gewohnheiten privat-
rechtlicher Natur behalten zwar für jebt noch neben dem Provinzialrecht ihre
Gültigkeit, sie müssen aber bis zum 1. Juli 1847. von den Ortsgemcinden ge-
sammelt und zu Unserer landeöherrlichen Bestätigung vorgelegt werden. Mit
dem Ablaufe dieses dreisährigen Zeitraums kann auf die nicht bestätigten Orts-
Statuten und Gewohnheiten privatrechtlicher Matur bei Entscheidung künftiger
Fälle nicht weiter zurückgegangen werden.
#6. 6. Die in den Ss. VIII., IX. und X. des Publikationspatents zum
Allgemeinen Landrecht vom 5. Februar 1794. ausgestellten Grundsätze sollen auch
auf das gegenwärtige Provinzialrecht Anwendung finden.
§. 7. Das Werhältniß der Eheleute, welche sich vor dem 1. Juli 1844.
verheirathet haben, soll in Ansehung der Rechte und Pflichten unter Lebendigen,
so wie der Grundsätze über die Vermögensauselnandersehzung bei Trennung der
Ehe durch richterliches Erkenntniß, nach den Gesetzen, welchen die Ehelcute zur
Jeit der geschlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Bei der Erb-
folge hingegen, in sofern dieselbe nicht auf Vertragen oder letztwilligen Verord-
nungen beruht, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach den
zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen, oder nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle.
§. 8. Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, in denen sie vor dem
1. Juli 1844. vollendet ist, nach den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn
auch die daraus entstehenden Besugnisse oder Einwendungen erst späterhin gel-
tend gemacht werden. In solchen Fällen aber, in welchen die bisherige geset-
mäßige Frist zur Verjährung mit dem 1. Juli 1844. noch nicht abgelaufen ist,
sollen, so weit es nicht auf die Zulässigkeit des Anfangs der Verjährung oder
auf eine vor dem gedachten Zeitpunkte Statt gefundene Unterbrechung ankommt,
die allgemeinen Landesgesetze zur Anwendung gebracht werden.
Sollte jedoch zur Dollendung einer vor dem 1. Juli 1844. angefange-
nen Verjährung in den allgemeinen Landesgesetzen eine kürzere Frist alo in den
bisherigen Provinzialgesetzen vorgeschrieben seyn, so kann derjenige, welcher in
einer solchen kürzeren Verjährung sich gründen will, die Erist nur vom 1. Juli
1844. an berechnen.
5§. 9. In Ansehung des Verhältnisses des Staats zur katholischen Kirche,
so wie der verschiedenen christlichen Religionspartheien gegen einander, wird durch
gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
§. 10. Die im §. VII. des Publikationspatents zum Allgemeinen Land-
recht vom 5. Februar 1794. angeordnete Suspension einzelner in den dret er-
sten Titeln des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Bestim-
mungen hört mit dem 1. Juli 1844. im Bezirk dieses Provinzialrechts auf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. April 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mähler. Eichhorn. v. Savigny. Gr. v. Arni
Beglaubigt:
Bornemann.
Pro-