Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

8. 762 
4. soi. 802. 
4. 815. 
4. 878 — 933. 
— 108 — 
K. 39. Wo Hospitalaͤcker observanzmaͤßig zu Geldbeittaͤgen mit heran- 
gezogen werden, hat es dabei auch ferner sein Bewenden. 
§. 40. An den Orten, wo die Gemeindeglieder bisher die Grabstellen 
Saust und dennoch den Begräbnißplatz unterhalten haben, verbleibt es bei dieser 
bservanz. 
d5. 41. Die Befreiung vom Erdgelde schliebt die Verbindlichkeit nicht 
aus, für die Auszeichnung der Gräber durch Einfassungen und Denkmdler 
die herkömmlichen Gebühren an die Kirchenkasse zu entrichten. 
8. 42. Erd= und Glockengeld gebührt in der Regel der Kirchenkasse; 
wo aber nach Ortsgewohnheit der Pfarrer oder ein anderer Kirchenbediente 
bisher daran Theil genommen, hat es dabei sein Verbleiben. 
5§s. 43. Von der Deichlast sind Kirchen= und Pfarrgüter, so weit sie 
durch die Deiche geschützt werden, in der Regel nicht befreit. 
S. 44. Werden Kirchen= und Pfarrgrundstücke, welchen eine Befreiung 
von der Deichlast ausnahmsweise zusteht, in Erbpacht oder Erbzins ausgechan, 
so hört diese Besreiung für den Besitzer auf. Auch Zeitpächter von Kirchen- 
und Pfarrgrundstücken haben auf diese Befreiung keinen Anspruch. 
5. 45. Wo bisher alle kleine Reparaturen an den Pfarr-, Organisten- 
und Küstergebduden aus der Kirchenkasse bestritten, und Zäune und Gehege auf 
diesen Grundstücken von den Gemeinden unterhalten worden, hat es bei dieser Ob- 
servanz auch ferner sein Bewenden. 
5S. 46. Diesenigen katholischen Pfarrer, welche den Nießbrauch der Kir- 
chengüter haben, sind in der Regel verbunden, die Pfarrgebdude aus eigenen 
Mitteln in Stand zu erhalten. 
#. 4%. Der Amrsnachfolger ist nicht verbunden, den Pächter bis zum 
Ablauf des wirthschaftlichen Turnus in der Pacht zu belassen. Das Recht des 
PAchters endigt sich vielmehr, wenn der Amtsvorgänger zwischen dem 1. Juli und 
1. April abgegangen ist, mit dem Ende des laufenden Wirthschaftsjahres; wenn 
aber der Abgang zwischen dem 1. April und 1. Juli erfolgke, mit dem Ablauf 
des nachsife genden irthschaftsjahres. 
s. 48. Fuͤr Brennholz und Torf, welche der Geistliche als Deputat em- 
pfängt, muß derselbe, wenn nicht ein Anderes durch Ortsgewohnheit bestimmt 
ist, das Schldger- und Stecherlohn aus eigenen Mitteln bezahlen. 
## 40. Hat der Geistliche niche so viel Dienstland, daß zur Bearbeicung 
desselben Angespann erforderlich ist, & muß das Brennmaterial, welches er als 
Deputat empfängt, von den mit Grundstücken angesessenen Gemeindegliedern 
unentgeldlich angefahren werden. 
. 5 0. o eine Prediger-Witewenkasse bisher Antheil an den Einkünf- 
ten des Gnadenjahrs gehabt hat, behält es auch ferner dabet sein Bewenden. 
5. 51. Jeder Besitzer eines ländlichen Grundstücks ist verpflichret, einen 
Sackzehnten unter der Benennung: „Meßkorn“ an den Pfarrer des Kirchspiels 
zu ehten 
52. Wie viel Getreide, und in welchen Arten, als Meßkorn von jedem 
Grunossich zu enrrichten ist, wird durch Ortsgewohnheit bestimmt. 
s. 63. Die Besreiung von dieser Abgabe muß in jedem einzelnen Falle 
nachgewiesen werden. 
# 54. Wird jedoch von einem Grundstücke ein Geldzehnte unter Deer 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.