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Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 12. ——
(Nr. 2440.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. April I844., betreffend die Auslegung der
Art. W8. und 72. des Rheinischen Civilkosten-Tarifs vom 16. Februar 1807.
binsichtlich der Gebübren für die zur Zußtellung an die Partheien in Person
oder im Mobynsitz erforderlichen Abschristen kontradiktorischer Definitiv-
Urtheile.
Za Beseitigung der, über die Auslegung der Artikel 28. und 72. des, im
Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln geltenden Civilkosten-Tarifs vom
16. Februar 1807 entstandenen Zweisel bestimme Ich hierdurch auf Ihren Be-
richt vom 23. v. M, daß die Gerichtsvollzieher, und nicht die Anwalte die zur
Zustellung an die Partheien in Person oder in deren Wohnsitze erforderlichen
Abschriften der bei den Landgerichten oder dem Appellations-Gerichtshofe erge-
henden konteradiktorischen, die Instanz vor denselben beendigenden Urtheile an-
zufertigen und die Gebühren für diese Abschriften zu beziehen haben. — Diese
Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. April 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
Jahrgang 1844. (Nr. 2140 — 212.) 17 (Nr. 2441)
(Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1844.)