Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 126 – 
c) bei einer wWeschigien von mehr als 20 bis ein- 
chließlich o ast 1 Jchlr. — Sor. 
) 4 einer Sscher von mehr als 20 bis ein- 
shlegüch 30 Taaaat4t4 .... — „ 14 „ 
u.) bei einer Tragsdhigkeit von mehr als 10 bis ein- 
schließlich 20 asst ..-. — : 10“ 
1) von 10 kast und weniger 
5 
2) Für das Aufziehen der Portalbrücke über den Verbindun skanal 
t der dang e und dem Festungsgraben, von jedem eingehenden Schiffs- 
gefaͤße ohne u ied der Bauart und Bestimmung desselben 
) bei einer Tragfähigkeit über 100 Loassi t 10 Sgr. 
bei T#e# Tragsdhigkeit von mehr als 30 bis einschließlich 
100 
ec) bei eine Tragfähigkeit von 30 Last und weniger: 
aas) wenn beide Klappen geöffnet werden m ffen ..... L- 
bb)wennnisreineKlappegedffnetwerdendarf»... I- 
Zusaͤtzliche Vorschrift. 
Die vorstehend zu II. 1. und 2. angeordneten Brückenöffnungsgelder 
werden nur von den eingehenden, nicht von den die Brücke zurückpassirenden 
Gefäßen erlegt. 
Berlin, den 19. April 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.