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zu S. 11., daß die Veraͤußerung und Vertheilung des Gesellschaftsvermoͤ-
gens erst dann, wenn der Beschluß wegen Aufloͤsung der Gesellschaft
die Genehmigung des Staates erhalten hat, erfolgen darf;
zu §. 15., daß die Befreiung der urspruͤnglichen Aktionaire von der Ver-
pflichtung zu ferneren Einzahlungen nach Einzahlung von 40 Prozent
des Aktienkapitals nicht ohne Weiteres eintreten soll, sondern hierüber
alsdann erst von dem Direktorium Beschluß zu fassen ist;
zu é. 48., daß den wirklichen oder stellvertretenden Mitgliedern des Direk-
toriums nicht gestattet sepn soll, sich auf Lieferungsverträge mit der
Gesellschaft einzulassen oder bei solchen zu betheiligen,
in allen Punkten genehmigen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst den
Statuten durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden.
Gegeben zu Poksdam, den 10. Mai 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Mühler. v. Bodelschwingh.
Statuten
der
Wilhelms-Bahngefellschaft.
Vom 26. Februar 1844.
K. 1.
Benennung und Zweck.
Unter dem Protektorate Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen von
Preußen verbindet sich eine Aktien-Gesellschaft nach den Bestimmungen der Ge-
setze vom 3. November 1838. und 9. November 1843. zur Errichtung einer
Eisenbahn, welche nach ihrem hohen Protektor den Namen
Wilhelms-Bahn
führt und bestimmt ist, die Oberschlestsche Eisenbahn mit der Kaiser-Ferdinands-=
NMordbahn im Oderthale zu verbinden.
Die Bahn soll vom Bahnhofe der Oberschlesischen Gesellschaft zu Kan-
drzin bei Cosel über Ratibor bis zur Landesgrenze bei Oderberg zum Anschlusse
an die Kaiser-Ferdinands-Mordbahn gelegt werden.
spn-