Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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zu S. 11., daß die Veraͤußerung und Vertheilung des Gesellschaftsvermoͤ- 
gens erst dann, wenn der Beschluß wegen Aufloͤsung der Gesellschaft 
die Genehmigung des Staates erhalten hat, erfolgen darf; 
zu §. 15., daß die Befreiung der urspruͤnglichen Aktionaire von der Ver- 
pflichtung zu ferneren Einzahlungen nach Einzahlung von 40 Prozent 
des Aktienkapitals nicht ohne Weiteres eintreten soll, sondern hierüber 
alsdann erst von dem Direktorium Beschluß zu fassen ist; 
zu é. 48., daß den wirklichen oder stellvertretenden Mitgliedern des Direk- 
toriums nicht gestattet sepn soll, sich auf Lieferungsverträge mit der 
Gesellschaft einzulassen oder bei solchen zu betheiligen, 
in allen Punkten genehmigen. 
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst den 
Statuten durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. 
Gegeben zu Poksdam, den 10. Mai 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mühler. v. Bodelschwingh. 
  
Statuten 
der 
Wilhelms-Bahngefellschaft. 
Vom 26. Februar 1844. 
  
K. 1. 
Benennung und Zweck. 
Unter dem Protektorate Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen von 
Preußen verbindet sich eine Aktien-Gesellschaft nach den Bestimmungen der Ge- 
setze vom 3. November 1838. und 9. November 1843. zur Errichtung einer 
Eisenbahn, welche nach ihrem hohen Protektor den Namen 
Wilhelms-Bahn 
führt und bestimmt ist, die Oberschlestsche Eisenbahn mit der Kaiser-Ferdinands-= 
NMordbahn im Oderthale zu verbinden. 
Die Bahn soll vom Bahnhofe der Oberschlesischen Gesellschaft zu Kan- 
drzin bei Cosel über Ratibor bis zur Landesgrenze bei Oderberg zum Anschlusse 
an die Kaiser-Ferdinands-Mordbahn gelegt werden. 
spn-
	        
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