Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

8. 2. 
Unveränderlichkeit des Mamens und der Ahzeichen. 
Im Falle des Betriebs der Bahn durch einen Anderen, behäle die Wil- 
helms-Bahn im dußern Berkehr immer ihre Selbstständigkeit, in der Art, daß 
alle Akte des Betriebs unter dem Namen der Wilhelms-Bahn und unter 
ihren persönlichen und sächlichen Abzeichen stattfinden. 
8. 3. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellchast wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
oder andere Beförderungsmittel, entweder für eigene Rechnung übernehmen, 
auch, wenn sie es ihrem Interese gemäß findet, oder durch höhere Bestimmung 
dazu veranlaßt werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Perso- 
nen, und Waaren-Transporten, gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngel- 
des gestatten, oder den Betrieb der Bahn Anderen zeitweise gegen Entgeld über- 
lassen. Die Gesellschaft behdlt sich vor, mit den Unrernehmern anderer, mit 
ihrer eigenen Bahn in direkte Verbindung zu setzenden Eisenbahnen über die 
gemeinschaftliche Benutzung der beiderseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder 
shergihr anderweite Betheiligung bei solchen Unternehmungen Verträge zu 
ießen. 
Dem Staate bleibt nicht nur die Genehmigung derartiger Unternehmun- 
gen, sondern auch die Abanderung der Fahrplän, so weit es das nothwendige 
Ineinandergreifen mit den Fahrten auf der Oberschlesischen und Kaiser-Ferdi- 
nands-Nordbahn betrifft, vorbehalten. 
S. 4. 
Benutzung der Bahn für Militatrzwecke. 
1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, nach dem Verlangen der Militair= 
(Verwaltung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen, 
Wasffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, so wie von Militair-Efsek- 
ten jeglicher Art, nsthigenfalls auch außerordenrliche Fahrten einzurichten, und 
zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht bloß die unter gewöhnli- 
chen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die 
sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden. 
Ueber die hierfür zu leistende Vergütung, so wie über eine Ermäßi- 
gung der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und von dem 
zum unmittelbaren Gefolge der Truppen gehörenden Kriegs-Material, ist nach 
Maaßgabe der Umstände besondere Vereinbarung zu treffen. 
2) Der Militair-Verwaltung bleibt vorbehalten, sich zu ihren Trans- 
porten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In einem solchen 
7 ist an die Gesellschaft außer der Erstattung der Feuerungskosten ein m- 
iges Bahngeld zu gewähren. Findet daneben noch die Benutzung der Trans- 
portmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe nach billig mätzigen Sützen be- 
sonders vergütet. 
3) Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von 
Transportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Trans- 
(Jr. 2450. 20“ porte
	        
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