8. 2.
Unveränderlichkeit des Mamens und der Ahzeichen.
Im Falle des Betriebs der Bahn durch einen Anderen, behäle die Wil-
helms-Bahn im dußern Berkehr immer ihre Selbstständigkeit, in der Art, daß
alle Akte des Betriebs unter dem Namen der Wilhelms-Bahn und unter
ihren persönlichen und sächlichen Abzeichen stattfinden.
8. 3.
Art der Benutzung.
Die Gesellchast wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
oder andere Beförderungsmittel, entweder für eigene Rechnung übernehmen,
auch, wenn sie es ihrem Interese gemäß findet, oder durch höhere Bestimmung
dazu veranlaßt werden sollte, Anderen die Mitbenutzung der Bahn zu Perso-
nen, und Waaren-Transporten, gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngel-
des gestatten, oder den Betrieb der Bahn Anderen zeitweise gegen Entgeld über-
lassen. Die Gesellschaft behdlt sich vor, mit den Unrernehmern anderer, mit
ihrer eigenen Bahn in direkte Verbindung zu setzenden Eisenbahnen über die
gemeinschaftliche Benutzung der beiderseitigen Bahnen, oder einer derselben, oder
shergihr anderweite Betheiligung bei solchen Unternehmungen Verträge zu
ießen.
Dem Staate bleibt nicht nur die Genehmigung derartiger Unternehmun-
gen, sondern auch die Abanderung der Fahrplän, so weit es das nothwendige
Ineinandergreifen mit den Fahrten auf der Oberschlesischen und Kaiser-Ferdi-
nands-Nordbahn betrifft, vorbehalten.
S. 4.
Benutzung der Bahn für Militatrzwecke.
1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, nach dem Verlangen der Militair=
(Verwaltung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen,
Wasffen, Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnissen, so wie von Militair-Efsek-
ten jeglicher Art, nsthigenfalls auch außerordenrliche Fahrten einzurichten, und
zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte nicht bloß die unter gewöhnli-
chen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die
sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
Ueber die hierfür zu leistende Vergütung, so wie über eine Ermäßi-
gung der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und von dem
zum unmittelbaren Gefolge der Truppen gehörenden Kriegs-Material, ist nach
Maaßgabe der Umstände besondere Vereinbarung zu treffen.
2) Der Militair-Verwaltung bleibt vorbehalten, sich zu ihren Trans-
porten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In einem solchen
7 ist an die Gesellschaft außer der Erstattung der Feuerungskosten ein m-
iges Bahngeld zu gewähren. Findet daneben noch die Benutzung der Trans-
portmittel der Gesellschaft statt, so wird dieselbe nach billig mätzigen Sützen be-
sonders vergütet.
3) Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von
Transportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Trans-
(Jr. 2450. 20“ porte