Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

porte von Pferden benutzt werden koͤnnen, auch eine Anzahl von Wagen in 
einer Laͤnge von 12 Fuß zum Gebrauch bei der Absendung von Militair-Efsek- 
ten bereit zu halten. 
S. 5. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Das Deomizil der Gesellschaft, so wie der Sitz ihrer Verwaltung ist 
Ratibor. Das dortige Königliche Ober-Landesgericht ist ihr Gerichtsstand. 
S. 6. 
Feond S. 
Der zur Ausführung der Bahn, und Anschaffung des Inventarii, ein- 
schließlich der ersten Transportmittel und des Betriebskapitals erforderliche Fonds 
wird vorldufig auf 
Eine Million Zwei Hundert Tausend Thaler Preußisch Courant 
festgesetzt. 
Sollte von dem Geselschafte, Honde nach Erreichung des Zweckes, für 
welchen er bestimmt ist, ein Ueberschuß verbleiben, so wird derselbe den Theil- 
nehmern der Gesellschaft verhaltnißmäßig zurückgezahlt. 
S. 7. 
Akt ien. 
Der Gesellschafts-Fonds wird durch Aktien zusammengebracht von de- 
nen jede auf den Inhaber lautend, im Betrage von Einhundert Thalern Preu- 
ßisch Courant ausgefertigt wird. · 
Jeder Zeichner oder Inhaber einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft, 
unterwirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Ver— 
luste nach Verhältniß seines Akrienbetrages Antheil. Er scheidet aus der Ge- 
sellschaft durch die Verdußerung der Aktie oder Uebertragung der durch die Ein- 
zahlung bedingten Rechte, so weit diese Uebertragung nach dem Gesellschafts- 
Statute zulässig ist. 
Jeder rechtmäßige Erwerber einer Aktie oder der Anrechte aus den Ein- 
zahlungen wird Mitglied der Gesellschaft. Ueber den Betrag der Aklie hinaus 
ist kein Akrionair für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet, selbst nicht 
mit den von den Einschüssen und Aktien bereits erhobenen Zinsen und Divi- 
denden. 
S. 
RNeserve= Fondeé. 
Sobald die Eisenbahn vollendet und in Berrieb gesetzt ist, wird zu der 
Bildung eines Reserve-Fonds geschritten. Derselbe wird durch einen von dem 
Durektorio festzusetzenden Abzug von dem Reinertrage der Bahn gebildet. Er 
darf jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats in keinem Falle die 
Summe von Zwanzig Prozent des Anlagekapitals übersteigen. In keinem 
Jahre darf der Zuschuß zu diesem Reserve-Fonds mehr als zwei Prozent des 
Anlagekapitals betragen. 
P. 9.
	        
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