Metadata : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Art.  179.

Ist  aber  die  That  verboten,  so  spricht  der  Gerichtshof  die  durch  das  Gesetz  verhängte
Strafe  selbst  in  dem  Falle  aus,  wenn  diese  That  nach  der  mündlichen  Untersuchung  nicht
mehr  zur  Competenz  des  Schwurgerichtshofs  gebören  sollte.

Art.  180.

Zugleich  erkennt  der  Gerichtshof  über  den  von  der  Civilpartei  geforderten  Schadensersatz;
ist  jedoch  ein  besonderes  Liquidations-Verfahren  nöthig,  so  wird  der  Ausspruch  über  den  Betrag
  an  das  Civilgericht  verwiesen.

Ebenso  verordnet  der  Gerichtshof,  daß  die  weggenommenen  Sachen  dem  Eigenthümer
zurückgegeben  werden  sollen,  vorausgesetzt,  daß  der  Verurtheilte  die  —  zur  Ergreifung  der
Nichtigkeits-Beschwerde  vorgeschriebene  Frist  hat  verstreichen  lassen,  oder  im  Falle  der  erhobenen
  Beschwerde,  daß  die  Sache  definitiv  entschieden  ist.

Art.  181.

Wird  der  Angeklagte  für  schuldig  erkannt,  oder,  wenn  auch  freigesprochen,  doch  zum
Schadensersatze  an  die  Civilpartei  verurtheilt,  so  ist  er  zugleich  in  die  Prozeßkosten  zu  verfällen.


Mehrere,  wegen  derselben  That  Verurtheilte  haften  solidarisch.

Art.  182.

Die  Richter  müssen  mit  leiser  Stimme  berathschlagen  und  abstimmen,  wenn  sie  sich  nicht
zu  diesem  Ende  in  das  Berathungszimmer  zurückziehen.  Aber  auch  in  diesem  Falle  muß
das  Erkenntniß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  öffentlich  in  Gegenwart  des  Angeklagten  von
dem  Präsidenten  mit  lauter  Stimme  verkündigt  werden.  Vor  der  Verkündigung  muß  der  Präsident
  den  Text  des  Gesetzes  verlesen,  auf  welches  das  Erkenntniß  gegründet  ist.

Der  Gerichtsschreiber  schreibt  das  Erkenntniß  nieder  mit  Erwähnung  des  zur  Anwendung
kommenden  Gesetzes,  bei  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Gulden.

Art.  183.

Geschehen  die  Verhandlungen  nach  Art.  115,  172  in  Abwesenheit  des  Angeklagten,  so
wird  ihm  das  Urtheil  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  in  Anwesenheit  des  Gerichtsschreibers
eröffnet.

Art.  184.

Die  Urschrift  des  Erkenntnisses  wird  von  den  Richtern,  welche  es  erlassen  haben,  innerhalb

  24  Stunden  von  seiner  Verkündigung  an,  unterzeichnet,  bei  einer  Geldbuße  von  Vier-