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5. 23.
Oeffentliches Aufgebot und Amortisation.
Aktien-, Zins= und Oividendenkoupons werden erst dann durch neue er-
setzt, wenn darüber ein gerichtliches Amortisationserkenntniß beigebracht wird.
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Oberlandesge-
richt in Ratibor. Auch verlorene Quittungsbogen werden nur nach gesehlicher
Amortisirung durch neue ersetzt.
B. Von den Generalversammlungen.
5 . 24.
Verufung der Generalversammlungen.
Die Generalversammlungen werden in Ratibor gehalten und von dem
Direktorio einberufen. Die Einladung erfolgt unter kurzer Angabe der Haupt-
gegenstände durch zweimalige Bekanntmachung in den zu Breslau erscheinenden
Zeitungen, in der allgemeinen Preußischen Zeitung, in der Augsburger allgemei-
nen Zeitung und in dem Oberschlelischen Anzeiger. Die zweite Insertion muß
späatestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen.
, 25.
Ordentliche Generalversammlungen.
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich im Monat April oder
7 sut Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der-
elben sind:
1) Erstattung des Berichts des Direktorii über die Geschäste des ver-
siossenen Kalenderjahres unter Vorlegung der Bilanz dieses Jahres;
2) Erstattung des Berichts des Ausschusses über die Prüfung der Bilanz
des verflossenen Jahres;
3) Entscheidung über die von dem Ausschusse gegen die Bilanz gezogenen
Monita und Ertheilung der Decharge;
4) Ergänzungswahl des Direktorii und des Ausschusses für das nachste
mit dem 1. Juli beginnende Jahr;
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General=
Versammlung von dem Direktorio oder von einzelnen Aktionairen zur
Entscheidung vorgelegt werden.
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Anträge einzelner Aktionaire.
Besondere Anträge einzelner Aktionaire an die Gencralversammlung
müssen spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem Direktorio
schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Direktorio freisteht, die Beschluß-
nahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen.
S. 27.
Nothwendigkeit der Berufung der Generalversammlungen.
Erforderlich ist der Deschluß einer Generalversammlung:
1) für die im §. 25. sub 3. und 4. angeführten Gegenstände;
2) zur Ausdehnung der Geschafte der Gesellschaft über die in dem §. 3.
Jahrgang 1811. (Nr. 2890.) 21 be-