Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 136 — 
bestimmten Grenzen, insbesondere zur Anlegung von Zweig- und Ver- 
bindungsbahnen; 
3) zur Vermehrung des Aktienkapitals und zur Kontrahirung von Dar- 
lehnen über den im §. 0. festgesetzten und resp. nach sub 2. noch fest- 
zusehzenden Gesellschaftssonds; 
4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsstatuts; 
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
6) zur Auflöôsung der Gesellschaft, und 
7) so oft es das Direcktorium oder der Ausschuß für nöthig erachtet. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ad 2. 3. 4. und 6. ist die Genehmigung 
des Staats erforderlich. 
S. 28. 
Thbeilnahme und Stimmenzählung. 
An den Verhandlungen in den Generalversammlungen können sämmt- 
liche Aktionaire Theil nehmen, die Berechtigung zur Stimmgebung bei den Be- 
schlüssen aber ist von dem ese von zehn Aktien abhängig. Dieselbe steigt 
um je eine Stimme für jede ferneren zehn Aktien bis zu zehn Stimmen ein- 
schliehlich. Eine größere Anzahl von Stimmen kann kein Aktionair für sich in 
Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Aktio- 
nairs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammengerechnek, daß ein in der 
Versammlung anwesender Aktionair für sich und als Bevollmächtigter anderer 
Aktionaire höchstens zehn Stimmen erhält. 
S. 20. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Der Generalversammlung beizuwohnen und die nach der Bestimmung 
des §. 28. zustehenden Stimmen abzugeben sind nur diejenigen berechtigt, welche 
spdtestens acht Tage vor der Versammlung die auf ihren Namen lautenden 
oder ihnen gehbrig zedirten Quittungsbogen oder die statt derselben berelts aus- 
gefertigten Aktien in dem Büreau der Gesellschaft produziren, oder sonst auf 
un der Direktion genügende Weise die am dritten Orte erfolgte Niederlegung 
nachweisen. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes erzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, 
von denen das eine zurückbleibt, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft 
und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen ihm zurückgegeben wird. Dies 
letztere dient als Einlaßkarte in die Versammlung. 
S. 30. 
Vertretung. 
Ec ist jedem Aktionair gestattet, sich durch einen, aus der Zahl der übri- 
en Aktionaire gewählten Bevollmächtigten, dessen Vollmachtsauftrag durch 
briftiche Wollmacht nachgewiesen werden muß, vertreten zu lassen. Diese 
Vollmacht muß spärestens am Tage vor der Versammlung in dem Büreau der 
Gesellschaft niedergelegt und die Legitimation des Vollmachtsausstellers auf die 
im 8. 20. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Mö-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.