Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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schlagen, was angenommen wird, sosern sie sich nach erfolgter Notifizirung der 
Wahl zur Uebernahme des Amtes nicht binnen acht Tagen schriftlich bereit er- 
klaͤrt haben, so treten die resp. gewaͤhlten Stellvertreter nach der Reihefolge der 
erhaltenen S timmenzahl ein und in das Amt der einruͤckenden Stellvertreter 
treten in gleicher Weise diejenigen ein, welche nach ihnen die meisten Stimmen 
erhalten haben. 
Bei einer eintretenden Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet uͤber 
die Prioritaͤt das Loos, nach der von dem Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
S. 33. 
Protokoll. 
Ueber die Verhandlung wird ein Protokoll von dem Syndikus der Ge- 
sellschaft oder dessen Stellvertreter ausfgenommen, welches von den anwesenden 
Mitgliedern des Direktoriums und fünf sonstigen Aktionairen unterschrieben wird. 
Das Protokoll, welchem ein von den anwesenden Mitgliedern zu beglaubigendes 
Perzeichniß der erschienenen Aktionaire und deren Stimmenzahl beizufügen ist, 
gxt vollkommen. beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft ge- 
aßten Beschlüsse. 
C. Von den Reprsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
I. Von dem Direktorium. 
S. 34. 
Jweck und Umfang. 
Das Direktorium ist der Repräsentant der Gesellschaft in ihren inneren 
und dußeren Rechten. 
S. 35. 
Zusammensetzung. 
Das Direktorium besteht aus sieben Mitgliedern und einer gleichen An- 
zahl von Stellvertretern, dazu bestimmt, um ein zeitweise behindertes Mitglied 
zu vertreten. 
8. 36. 
Wählbarkeit. 
Die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreter müssen in 
Ratibor oder den landräthlichen Kreisen Ratibor, Rybnik, Cosel, Leobschütz, einen 
Wohnsitz haben. Die Direktoren und deren Stellvertreter müssen sdtestens 
vierzehn Tage nach Annahme der Wahl fünf Aktien oder Quittungsbogen in 
der Kasse der Gesellschaft niederlegen, wo sie während der Dauer des Amtes 
asservirt werden. Nicht wählbar sind: 
1) besoldete Beamte der Gesellschaft, 
2) Interdizirte, so wie diesenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt, und 
sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben. 
6. 37. 
Vorsitz. 
Das Direktorium wählt aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehr= 
heit einen Präses und einen Vizeprdses. Der Präses leitet die Berathung und 
er-
	        
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