Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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der Gesellschaft liegenden Kauf= und Verkauf-, Tausch-, Erbpacht-, Erbzins-, 
Zeitpacht-, Miekh-, Engagements--, Anleihe-, Lieferungs-, Bauverdingungs= und 
enligen erträge seder Art im Namen der Gesellschaft und repräsentirt die- 
elbe in allen Derhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen einem 
Unumschränkten Handlungsdisponenten in §s. 501. 502. Tit. 8. Thl. II. Allg. 
Landr. beigelegten Befugnissen. Insbesondere ist es legitimirt, die Gesellschaft 
bei allen gerichtlichen Derhandlungen, auch in Prozessen zu vertreten, Erekutionen 
aller Art und auch Subhastationen zu beantragen, Eide zu leisten, Eide zu er- 
lassen oder für geschworen anzunehmen, schiedsrichterlicher Entscheidung sich zu 
unterwerfen, Vergleiche zu shließen, Rechte abzutreten, oder Verzicht darauf zu 
Lhen, Remunerationen zu bewilligen, Veräußerungen beweglicher und unbeweg- 
licher Sachen vorzunehmen, Eintragungen jeder Art und Löschungen in den 
Hypothekenbüchern zu beantragen und zu bewilligen, auch für einzelne Angele- 
genheiten einen oder mehrere Bevollmächtigte mit Substitutions-Defugniß nach 
freier Wahl zu bestellen. Ueberhaupt ist das Direktorium mit allen Besugnissen 
versehen, welche das Gesetz vom 9. November 1843. dem Porstande einer Aktien- 
Gesellschaft beilegt. 
S. 41. 
Aufnahme der Bilanze. 
Die in den s§. 2. und 24. des Gesetzes vom 9. November 1843. vor- 
geschriebene Bilanze wird nach den Grundsaͤtzen kaufmaͤnnischer Buchfuͤhrung 
aufgenommen. 
5. 42. 
Legitimation des Direktoriums. 
Zur Ausübung aller dem Direktorium beigelegten Befsugnisse wird dasselbe 
gegen dritte Personen und Behörden durch ein Attest legitimirt, welches vor Ge- 
richt oder Notar auf Grund der zur Einsicht vorgelegten Wahlverhandlungen 
darüber zu ertheilen ist, aus welchen Personen in dem laufenden Jahre das 
* an ordentlichen Mitgliedern und deren Stellvertretern zusammen- 
esetzt ist. 
9 Den Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm statutenmaßig 
zustehenden Befugnisse handelt, ist dasselbe gegen dritte Personen und Behörden 
niemals zu führen verpflichtet. Dasselbe verbindet durch seine Handlungen die 
Gesellschaft gegen Dritte unbedingt, ohne daß es darauf ankommt, welche Be- 
schränkungen ihm durch das Statut oder sonst gestellt seyn möchten. 
Zu allen schriftlichen Verpflichtungen ist unbedingt die Zuziehung und 
Unterschrift von fünf Mitgliedern des Direktoriums oder deren Stellvertretern 
mit Ausschluß des §. 12. gedachten Falles erforderlich und ausreichend. 
S. 43. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer, sowohl der Mitglieder des Direktorii als der Stell- 
vertreker ist eine dreijährige. Eine Ausnahme Hiedon findet nur in den ersten 
zwei Jahren statt. Es scheiden nämlich am 1. Juli 1845. zwei Mitglieder des 
Direktoriums und zwei Stellvertreter nach der Bestimmung des Looses aus. 
Eben so viele scheiden am 1. Juli 1846. aus, und die übrig blelbenden drei 
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