Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Erneuerung des Ausschusses findet am 1. Juli 1845. statt. Die Ausscheidenden 
sind wiederum wählbar. 
Uebrigens steht es den Mitgliedern des Ausschusses frei, den Sitzungen 
des Direktorii beizuwohnen, ohne dabei eine andere als berathende Stimme, 
wenn solche der Vorsitzende erfordert, zu haben. Ebenso werden die Mitglieder 
und Stellvertreter des Ausschusses zu den Versammlungen des Direktorü so oft 
eingeladen, als es der Vorsitzende für erforderlich erachtet. 
III. Von den Beamten. 
§S. 54. 
Wahl derselben. 
Sämmtliche Beamten der Gesellschaft, als der Syndikus, Ober-Ingenieur, 
Generalsekretair, Rendant 2c. werden von dem Direktorio gewählt, und erhalten 
von demselben ihre Dienst-Instruktion. 
S. 55. 
Der Syndikus. 
Der Syndikus wird aus den in Ratibor wohnenden zur furistischen 
Praris Befäahigten gewählt. Er ist berechtigt und verpflichtet, den General= 
Dersammlungen, den Direktorialkonferenzen und auf besondere Einladung den 
Sihtungen des Ausschusses beizuwohnen. 
Er hat die Gesellschaft in allen sie betreffenden Rechtsangelegenheiten, 
owohl in Streitfällen als in andern Sachen mit seinem rechtsverständigen 
athe zu unterstützen und ist in Prozessen und schiedsrichterlichen Verhandlun- 
gen beständiger Generalbevollmächtigter des Direktoriums mit allen gesetzlichen 
Besugnissen eines Mandatars in Prozessen und mit dem Recht, Definitiv- 
Entscheidungen in Empfang zu nehmen und Substituten zu bestellen. Seine 
Bestallung, die er von dem Direktorio erhält, ist seine Tollmacht. Seine Re- 
muneration und die sonstigen Bedingungen seiner Anstellung werden durch den 
vom Direktorio mit ihm zu errichtenden Vertrag bestimmt. 
S. 56. 
Der Stellvertreter des Syndikus, dazu bestimmt, denselben in einzelnen 
Verhinderungsfallen zu vertreten, wird von letzterem selbst erwählt. Seine Le- 
gitimation wird durch eine von dem Syndikus ertheilte, mit der Genehmigung 
des Direktoriums versehene Substitutionsvollmacht geführt. 
In Prozessen erwählt der Syndikus seinen Stellvertreter ohne solche 
Genehmigung nach eigener Wahl. 
Ratibor, den 26. Februar 1844. 
(Folgen die Unterschriften.) 
  
Jahrgang 1832. (Nr. 2290.) 22 Sche-
	        
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