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völlig gleichbehandelt (s. 162. Th. I. Tit. 50. der Preußischen Allge-
meinen Gerichtsordnung, s. 27. der Oesterreichischen Allgemeinen Kon-
kursordnung).
6) Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen unter 1—5. besondere
Verabredungen getroffen sind, finden die Dorschristen der §.S. 663.
bis 667. Th. I. Tit. 50. der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung
wegen der Separatkonkurse über das im Preußischen Gebiete befind-
liche Vermögen eines Ausländers in Rücksicht des beweglichen Ver-
mihens Kaiserlich Oesterreichischer Unterthanen sortan nicht mehr An-
wendung.
7) Die vorstehenden Verabredungen erstrecken sich jedoch nicht auf die
Einwohner der Königlich Preußischen Rheinprovinz, sowie des König-
reiches Ungarn und des Großfürstenthums Siebenbürgen.
8) Beide Regierungen behalten sich die Wiederaufkündigung gegenwärti-
ger Uebereinkunft vor, und kritt letztere alsdann sechs Monate nach der
von der einen oder anderen Seite erfolgten Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen ist gegenwaͤrtige Ministerial-Erklaͤrung ausgefertigt und
mit dem Koͤniglichen Insiegel versehen worden.
So geschehen Berlin, den 16. Juni 1844.
Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
(L. S.) Frh. v. Bülow.
WV Erklrung wird, nachdem solche gegen eine entsprechende Erklä-
rung der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung vom 12. v. M. ausgewechselt
worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16. Juni 1844.
Der Minister der auswärtigen Augelegenheiten.
Frh. v. Bülow.