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eine Viertelmeile von der Stelle, an welcher die Uebertretung veruͤbt oder das
Fuhrwerk angehalten worden, belegen, und die naͤchste in der Richtung der Reise
befindliche Chausseegeld-Hebestelle oder Ortsbehoͤrde entweder weiter entfernt oder
mit keiner Waageanstait versehen ist. Sollte sich ein im Dienst befindlicher
Postillon einer Uebertretung schuldig machen, so bedarf es der sofortigen persoͤn-
lichen Gestellung des U bertreters nicht, sondern die Uebertretung ist anderweit
in vorschriftsmäßiger Weise zur Anzeige zu bringen.
§. 3
Die im §. 2. vorgeschriebene Verhandlung darf nur von den Chaussee-
geld-Erhebern und Pächtern selbst, nicht aber von ihren Vertretern im Erhe-
bungsgeschäfte, ausgenommen werden. Die Chausseegeld= Erheber und Pdchter
sind auch dann zur Aufnahme der Verhandlung befugt und verpflichtet, wenn
sie die Uebertretung selbst enrdeckt haben.
Die Annahme des Strasgeldes ohne vorgängige Aufnahme einer solchen
Verhandlung ist sowohl den Chausseegeld-Erhebern und Bächtern, als auch den
Ortsbehörden untersagt, den übrigen in §s. 1. benannten Personen aber gänzlich
verboten.
S 4.
A. Wenn ver 1) Wenn der Angeschuldigte bei der nach s. 2. eintretenden
ugeschulot 6½ Vernehmung sich der Strafe unterwirft, und deren Betrag sofort
unterwift und einzahlt, so nimmt der Chausseegeld-Erheber oder Pächter oder die Ortsbehörde
dieselbe den Betrag an, und ertheilt unaufgefordert Quittung darüber, worauf der An-
is ein geschuldigte, nachdem nöthigenfalls wegen der Abstellung vorschriftswidriger Ein-
richtungen der Transportmittel gemäß §s. 15. der VTerordnung vom 17. März
1839. das Erforderliche veranlaßt worden, seinen Weg sortsetzen darf. In die-
sem Falle findet ein weiteres Verfahren wegen der Uebertretung nicht Statt,
sondern es behalt bei der erlegten Strafe unabänderlich sein Bewenden.
2) nicht ein- 2) Unterwirft der Angeschuldigte sich der Strafe, zahlt aber
zt lima, deren Betrag nicht ein, so ist ihm
") tgulma- a) wenn er uͤber Namen, Stand und Wohnsitz im Inlande sich auszu-
weisen vermag, die Fortsetzung der Reise unter Beruͤcksichtigung des
5. 15. der Verordnung vom 17. März 1839. zu gestatten. »
Vermag der Angeschuldigte diesen Ausweis nicht zu fuͤhren, so wird
zur Pfaͤndung geschritten. Dem Gepfaͤndeten wird unaufgefordert ein
Pfandschein ertheilt. Es duͤrfen nur solche Sachen als Pfand ange-
nommen werden, welche weder dem Verderben ausgesetzt sind, noch
Unterhaltungskosten erfordern. Das Pfand wird nur gegen Einzah-
lung der Strafe zurückgegeben, und wenn diese nicht binnen längstens
vier Wochen erfolge, verkauft (§. 13.).
In beiden Fällen (litt. a. und b.) ist der Uebertreter Aulech
verpflichtet, einen Einwohner des Regierungsbezirks als seinen Bevoll-
mächtigten zu bezeichnen, durch welchen die Einzahlung der Strafe zu
gewärtigen ist, und welchem, wenn ein Pfand zurückgelassen worden,
der Ueberschuß des Pfanderlöses, oder, bei rechtzeitiger Einzahlung der
Strase, das Pfand ausgehändigt werden kann. Kann oder will der
Uebertrerer dieser Verpflichtung niche genügen, so bestellt dissenge 3
Hoͤrde,
b) Pfändung. b