— 171 —
Die Abfassung des Strafresoluts steht in den Landestheilen, in welchen
die allgemeine Gerichtsordnung oder das gemeine Recht gilt, dem Landrath des-
jenigen Kreises zu, in welchem die vorlaͤufige Untersuchung erfolgt ist; ist aber
die Uebertretung innerhalb des Bezirkes einer staͤdtischen Orts--Polizeibehoͤrde
vorgefallen oder in Gemaͤßheit des §. 2. bei dieser angezeigt worden, so ist die
städtische Orts-Polizeibehörde dazu kompckent.
Gegen ein Resolut dieser Behörden findet, wenn die festgesetzte Geldbuße
den Betrag von fünf Thalern übersteigt, binnen zehn Tagen, vom Tage der
Eröffnung an, nach der Wahl des WVerurtheilten, Berufung auf richterliches
Gehör oder Rekurs an die vorgesetzte Regierung statt. Uebersteigt die Strafe
den Betrag von fünf Thalern nicht, so ist nur der Rekurs an die Regierung
binnen der gedachten Frist zuldsstg. Gür die Bollstreckung des rechtökräftigen
Less hat der Landrath, und beziehungsweise die städtische Polizeibehörde
zu sorgen.
In dem Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln wird die Ver-
handlung, und wenn der Uebertreter verhaftet worden ist, derselbe mit der Ver-
handlung zugleich dem Beamten des öffentlichen Ministeriums bei dem Polizei-
Gericht, in dessen Bezirk die Uebertretung begangen worden ist, übergeben. Die-
ser Beamte hat die Sache alsdann bei dem Polizeigericht im gesetzlichen Wege
zur Erledigung zu bringen.
Das Polizeigericht ist zur Entscheidung über alle Chaussee-Polizeiüber=
tretungen befugt, ohne daß es auf die Höhe der Strase ankommt.
. 11
Ist eine Verhaftung des Uebettreters erfolgt, so muß sofort das Resolut
oder Erkenntniß abgefaßt oder das zur Vervollstaͤndigung der Instruktion etwa
noch Erforderliche veranlaßt werden.
§. 12.
In den Landestheilen, in welchen die allgemeine Gerichksordnung oder Beaustraqung
das gemeine Recht gilt, können, wenn der St# der landräthlichen Behördeert Sche-
über drei Meilen von der Chaussee entfernk ist, statt derselben andere Verwal=
lungs= oder Justizbeamte von den Regierungen mit der Führung der Unter-
suchung, mit der Entscheidung und Strasoollstreckung in allen denjenigen Fdllen
beauftragt werden, in welchen eine Verhaftung des Angeschuldigten erfolgt ist.
9 .
§.t.
Wenn der Erlös des verdußerten Pfandstücks (s. 4. No. 2. lilt. b. Verwendung
§. 5. No. 2.) oder die zur Sicherstellung niedergelegte baare Geldsumme (§. 5.) Uerer ul-
No. 2.) nach Berichtigung der Strafe und Kosten einen Ueberschuß ergiebt, Verkeut eines
und der Angeschuldigte oder dessen Bevollmächtigter (S. 4. No. 2 b.) sich nicht ndes.
binnen vier Wochen nach geschehener schriftlicher Aufforderung zur Empfang-
nahme meldet, so wird der Ueberschuß der Armenkasse des Orts, wo die vor-
ldusige Untersuchung geführt ist, überwiesen mit der Verpflichtung, die Summe
dem Angeschuldigten zurückzuzahlen, wenn er sich binnen Jahresfrist, von der
Einzahlung zur Armenkasse an gerechnek, meldet. Ist der Wohnort des Ange-
schuldigten außerhalb der Provinz oder unbekannt, so vertritt, wenn er keinen
Bevollmächtigten bestellt hat, eine einmalige Bekanntmachung im Amtöblatte die
Stelle der Aufforderung. Im Fall der Freisprechung wird das Pfandstück so-
(Nr. 2558.) fort