Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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sort an den Angeschuldigten oder dessen Bevollmaͤchtigen gegen Rücklieferung 
des Pfandscheins zuruͤckgegeben. Ist derselbe abwesend und meldet sich nicht 
binnen 4 Wochen zur Zuruͤcknahme des Pfandstuͤcks, so ist dasselbe zu verkau- 
fen und mit dem Erloͤse, wie vorstehend vorgeschrieben, zu verfahren. 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Chaussee-Polizei-Uebertretung 
betroffen worden, sich entfernt und Sachen zuruͤckgelassen hat, so wird hierüber 
eine öffentliche Bekanntmachung von der Untersuchungobehörde erlassen, und 
dreimal von vier zu vier Wochen in das Amtsblatt eingerückt. Meldet sich 
hierauf Niemand binnen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so wer- 
den die Sachen zum Vortheil der Armenkasse verkaufe, dem Inhaber oder 
Eigenthümer aber bleibt vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses 
noch bis zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerech- 
net, geltend zu machen. 
Betraͤgt der Werth der Sachen nicht uͤber funfzig Thaler, so bedarf es 
der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich 
binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt 
werden und die einjährige Frist zur Geleendmachung der Ansprüche auf Erstat- 
tung des Erlöses wird vom Tage der Weschlagnahme an gerechnet. 
S. 14. 
Die Vorschriften §. 1. bis 13. kommen auf allen Chausseen zur Anwen- 
dung, für welche die Verordnung vom 17. März 1839. und die dem Chaussee- 
geld-Tarif vom 29. Februar 1840. unter Nr. 7. bis 23. beigefügten Bestim- 
mungen gelten. 
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I. Chausset- Ueber die Aufrechthaltung der dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 
anad. edertre 1840. unter 1. bis 6. beigefügten, die Sicherung der Chausseegeld-Einnahme 
A-aufStaats= betreffenden Vorschriften auf den Staats-Chausseen haben, außer den 
ttrahen. EChaussergeld. Erhebern und Pachtern, zundchst die Zoll- und Steuer-Beamten 
u wachen. 
Außerdem sind auch die übrigen im §. 1. genannten Frastuen verpflichtet, 
die 41½ ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen dieser Vorschrift zur Rüge 
zu bringen. 
S 16. 
In Ansehung dieser Uebertretungen (6. 15.) kommen die #. 2. bis 11. 
und der §. 13. mit nachstehenden Modiflkationen zur Anwendung. 
1) Was bei Chaussec-Polizei-Uebertretungen in den §6. 2. bis 9. in Be- 
treff der Ortsbehörden verordnet ist, findet bei Chausseegeld-Uebertre-= 
tungen auch auf die Soll= und Steuermeer Anwendung, dieselben mögen 
Haupt= oder Nebenämter seyn. Wenn jedoch die Chausseegeld-Hebe- 
stelle, bis zu welcher der Angeschuldigte nach s. 2. dem Entdecker würde 
solgen müssen, entfernter ist, als die ndchste Ortspolizeibehörde, 6 hat 
diese die vorldusigen Verhandlungen wegen der Chausseegeld-Uebertre- 
tung aufzunehmen. 
2) Ist der Angeschuldigte verhaftet, so ist derselbe dem nächsten Gerichte 
zu überweisen, welches sich sofort der Untersuchung und Entscheidung 
zu
	        
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