Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 20. — 
  
(Nr. 2457.) Verordnung vom 8. Juni 1844., einige Modifikationen der Gesetze vom 27. März 
1821. und 2. Juni 1827. wegen Anordnung von Provinzialständen im 
Herzogthum Schlesien, der Grasschaft Glatz und dem Markgrafthum Ober- 
lausitz betreffend. 
MWir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
verordnen auf den Antrag Unsers Staatsministerii und nach Anhörung Unserer 
getreuen Stände der Provinz Schlesten, was folgt: 
5. 1. Die vormals Böhmische Enklave Günthersdorf, Bunzlauer Krei- 
ses, welche bis jetzt in provinzialständischer Beziehung Unserm Markgrasthum 
Oberlausitz zugewiesen war, wird dem Herzogthum Schlesten, und zwar Hinsiches 
der Wahlen für den Provinziallandtag dem Liegnitzer Wahlbezirke, zugeschlagen. 
5. 2. Die zeither im Stande der Städte vertreten gewesenen Ortschaf- 
ten Leubus, Freihan und Karlsmarkt scheiden in ständischer Beziehung aus jenem 
Stande aus, und werden mit denjenigen für die Landgemeinden bestehenden 
Wahlbezirken vereinigt, innerhalb deren Grenzen sie belegen sind. 
§5. 3. Die nach der Verordnung vom 2. Juni 1827. zum sechsten 
Wahlbezirke gehörige Stadt Striegau wird, nach dem Antrage Unserer getreuen 
Stände, mit dem vierten Wahlbezirke vereinigt, und dagegen die Stadt Mün- 
lerberg, welche zeither dem vierten Bezirke angehörte, dem sechsten Wahlbezirke 
einverleibt. 
Unsere Behörden sind mit der Ausführung dieser Anordnungen beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 8. Juni 1844. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hrinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bülow. 
v. Bodelschwingh. v. Arnim. 
  
Jahrgang 1844. (Nr. 2457 — 2383.) 28 (Nr. 2438.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1844.)
	        
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