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(Nr. 2458.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 10. Juni 1844., betreffend ergänzende Bestim-
mungen zum S. 18. der Kreisordnung für das Großherzogthum Posen
vom 20. Dezember 1828., in Ansehung der Vertretung derjenigen bei Ab-
wickelung von Kommunalgegenständen früherer Kreisverbände betheiligten
Ortschaften, welche nach der jetzigen Kreisverfassung von jenen früheren
Verbänden gekrennt sind.
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Ar# Ihren Bericht vom 23. v. M. will Ich in Ergänzung des §. 18.
der Kreis-Ordnung für das Großherzogthum Posen vom 20. Dezember 1828.
hierdurch bestimmen: daß bei Abwickelung von Kommunalgegenständen früherer
Kreisverbände die dabei bethelligten ländlichen Ortschaften, welche nach der jetzi-
gen Kreisverfassung von jenen früheren DVerbänden getrennt sind, in gleicher
Weise, wie in Ansehung des alten Wongrowiecer Kreises durch die Order vom
24. April 1830. angeordnet worden, nach Anleitung des §. 13. der Kreisord-
nung zu Wahlbezirken vereinigt werden, aus welchen unter Leitung des von dem
Ober-Präsidenten der Provinz zu ernennenden Landrathes für jeden Bezirk ein
Deputirter und ein Stellvertreter für die gedachten Gegenstände zu wählen sind.
Sollten in einzelnen Fdllen die abgetrennten Kreistheile zu groß seyn, um in
einen Wahlbezirk zusammengefaßt zu werden, so hat der Ober-Präsident der
Provinz die Zahl und den Umfang der Wahlbezirke zu bestimmen. Die solcher-
gestalt gewählten Abgeordneten und Stellvertreter haben die Interessen der be-
theiligten Landgemeinden bei den Verhandlungen des alten Kreisverbandes in
gleicher Weise zu vertreten, wie es auf dem Kreistcage geschieht. Diese Bestim-
mungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 10. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Grafen v. Arnim.
(Nr. 2459.) Allerhöchste Kabineksorder vom 14. Juni 1844., einige Modifikationen der bis-
berigen Besteuerung des fremden Eisens betreffend.
A## Ihren Bericht vom 4. d. M. und in Uebereinstimmung mit den, unter
den Regierungen der Zollvereins-Staaten getroffenen Vereinbarungen über einige
Modiftkationen der bisherigen Besteuerung des fremden Eisens, genehmige Ich
die Ausführung der nachstehenden Anordnungen:
1) An die Stelle der Bestimmungen unter Position 6. lit. a. b. und c. des
olltarifs für die Jahre 1843., 1844. und 1845. vom 18. Oktober 1842.
sollen die folgenden anderweiten Bestimmungen treten: 5r%
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