(Ar. 2460.) Allerhöchfte Kabinetsorder vom 1. Juli 1844., die Eingangs-Zollsätze vom aus-
ländischen Zucker und Sirop und die Steuer vom ausländischen Rüben-
zucker betreffend.
J. Gemaͤßheit der unter den Staaten des Zollvereins bestehenden vertrags-
maͤßigen Vereinbarung, wonach vom 1. September d. J. ab, die Eingangs-
Lollsäte vom ausländischen Zucker und Sirop und die Steuer vom inländischen
übenzucker von drei zu drei Jahren festgestellt werden sollen, bestimme Ich auf
Ihren Bericht vom 22. v. M., daß für den dreijährigen Zeitraum vom 1. Ser-
tember d. J. bis dahin 1847. folgende Zoll= und Steuersätze zur Anwendung
kommen sollen:
I. om ausländischen Zucker und Sirop ist an Eingangszoll zu erheben
und zwar vom
üachben. chm für Thara wird vergütek vom
Fuße. Faße. " Zentner Brutto-Gewicht
1) Zucker: . sg. B. Ir. Pfund.
a) Brod- und Hut-, Kan-
dis-, Bruch- oder Lum- *.
pen= und weißer gestoße- 1#% Fasen utt. ae Cichen-=
"1 olze.
ner Zucker, vom Zentner 10 — 17 30 r re anderen höfern.
. 12 in Kisten.
b) Rohzucker und Farin . , .
s Db «
Guckskmchyvpmgmp E—
ner......... · 8 — 14 ion aw#en Zässern.
c) Rohzucker fuͤr inlaͤndische t0 tn Lifea von 8 Zentnern und vor-
Siedereien zum Raffini-
13 ia Ki ter 8 Zentnern.
ren, unter den besonders isen unter 8 Zentnem
. . so« s-
vorzuschreibenden Bedin- kweruseoce ie
gungen und Kontrolen, ⁊ in anderen Körben.
vom Zentner 5 845%% in Bal
7——11 ässern.
2) Sirop, vom Zentnerr —
II. Die Steuer von dem aus Rüben erzeugten Rohzucker soll Einen Tha-
ler für den Zollzenener betragen und von den zur Zucker bereitung be-
stimmten Rüben mit 11 Silbergroschen von jedem Zollzentner roher
Rüben erhoben werden.
Diesen Meinen Besehl haben Sie durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen und von dem bestimmten Zeitpunkte ab, zur Ausführung bringen zu lassen.
Sanssouci, den 1. Juli 1841.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats-= und Finanzminister Flottwell.