Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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ergangenen Anzeige (§. 10.) vier Monate verflossen sind, ohne daß die versuchte 
Suͤhne zu Stande gekommen ist. 
S. 14. 
Bei Sühneversuchen zwischen jüdischen Eheleuten vertritt ein Rabbiner 
die Stelle des Geistlichen. 
s5. 16. 
Wenn der verklagte Theil edictaliter vorzuladen ist, so bedarf es keines 
der Klage vorhergehenden Suͤhneversuchs. 
s. 16. 
r unnepo Die auf Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe gerichtete 
4r0 Erfe 38= Klage ist dem verklagten Theile und dem Staatsanwalte mitzutheilen. Zugleich 
ftan-ziist ein Termin vor einem Deputirten des Gerichts, zu deren Beantwortung 
durch den verklagten Theil, anzusetzen. Derselbe hat die Wahl, statt in diesem 
Termine zu erscheinen, vor oder in demselben eine Klagebeantwortung einzureichen. 
Von der Klagebeantwortung erhält der klagende Theil und der Staats- 
anwalt Abschrift. 
5S. 17. 
Die Klage und deren Beantwortung muß zum gerichtlichen Protokoll 
erklärt werden, oder, wenn sie schriftlich eingereicht wird, und die Partei nicht 
selbst zum Richteramte befähigt ist, von einem Justizkommissarius abgefaßt seyn. 
S. 18. 
Wird eine Widerklage angebracht, so sind auf dieselbe die in den 88. 16. 
und J17. gegebenen Borschriften anzuwenden. 
S. 10. 
Verhandlung Ist die Beantwortung (ss. 16— 18.) eingegangen oder der dazu be- 
z Sach stimmte Termin verscumt worden, so hat das Ehegericht zundchst zu prüfen, ob 
nach den Umständen zu erwarten ist, daß die Parteien freiwillig vor dem Kol- 
legium persönlich erscheinen werden. 
KS. 20. 
Die Parteien können zu diesem persönlichen Erscheinen nur dann wider 
ihren Willen angehalten werden, wenn das Ehegericht solches zur Erforschung 
der Wahrheit für erforderlich erachtet, oder begründete Hoffnung vorhanden ist, 
daß dadurch die Aussöhnung der Parteien werde bewirkt werden. Jedoch sind 
selbst in diesen Fallen solche Parteien davon zu befreien, welchen das Erscheinen
	        
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