Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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vor dem Kollegium wegen Krankheit, Armuth, Entfernung, Dienstverhaͤltnissen 
oder aus aͤhnlichen Gruͤnden nach richterlichem Ermessen nicht anzusinnen ist. 
5. 21. 
Ist das freiwillige Erscheinen beider Parteien vor dem Kollegium zu er- 
warten, oder können beide nach §. 20. dazu angehalten werden, so ergeht sofort 
an dieselben und an den Staatsanwalt die Ladung zur Verhandlung der Sache 
vor dem Kollegium. 
22 
Ist nur der eine Theil persönlich zu erscheinen verhinderk, so kann, wenn 
die im §. 20. angegebenen Zwecke des persönlichen Erscheinens vor dem Kolle-= 
gium durch Vorforderung des andern Theils zu erreichen sind, auch dieser allein 
dazu angehalten werden. 
5. 23. 
Wenn beide Parteien oder auch eine derselben weder sreiwillig vor dem 
Kollegium erscheinen, noch dazu angehalten werden können, so sind zuvörderst 
die Erklakrungen solcher Parteien durch einen Kommissarius oder durch Requi- 
sition eines andern Gerichts aufzunehmen. 
S 24. 
Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte findet bei dieser Verneh- 
mung (§. 23.) nicht Statt, sondern es haben sich nöthigenfalls die Gerichtsper- 
sonen zu ihnen zu begeben. 
5S. 25. 
In den Fällen des §. 23. ergeht die Ladung zur Verhandlung vor dem 
Kollegium (s. 21.) erst dann, wenn die vor dem Kommissarius oder dem requi- 
rirten Gericht abgegebenen Erklärungen eingegangen und vollständig befunden 
worden sind. Bei dieser Verhandlung können diejenigen Parteien, deren per- 
sönliches Erscheinen vor dem Kollegium nach §§F. 20. und 22. nicht verordnet 
wird, durch Bevollmächtigte oder zugeordnete Assistenten sich vertreten lassen. 
S. 20. 
Die Verhandlung vor dem Kollegium (§. 21.) geschieht in der ZRegel 
vor denselben Mitgliedern, welche in der Sache zu erkennen haben. Sie be- 
ginnt mit dem Vortrage des wesentlichen Inhalts der Akten durch ein Mitglied 
des Kollegiums. 
§. 27. 
Demnchst sind die Parteien oder deren Bevollmächtigee und der Staats- 
(Nr. 2162.) an-
	        
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