— 188 —
anwalt mit ihren Erklaͤrungen und Antraͤgen zu hören. Dieselben haben in die-
sem Termine auch ihre Rechtsausfuͤhrungen muͤndlich vorzutragen.
S. 28.
Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu leiten; es ist aber auch jedes
Mitglied des Gerichts durch den Vorsitzenden oder mit dessen Genehmigung
Fragen zu stellen berechtigt.
S. 29.
Der wesentliche Inhalt der Verhandlung und diejenigen Erklaͤrungen,
deren Aufzeichnung von einer Partei oder deren Bevollmaͤchtigten oder von dem
Staatsanwalte besonders beantragt wird, sind zu Protokoll zu nehmen.
s. 30.
Nach dem Schlusse der Verhandlung hat das Gericht, wenn die Sache
spruchreif ist, zu erkennen, sonst aber das zur Fortsetzung derselben Erforderliche
zu beschließen. Das Erkenntniß oder der Beschluß ist sofort bekannt zu machen.
Es steht dem Gerichte aber auch frei, die Entscheidung zu einer weitern Bera-
thung auszusetzen.
In welchen Faͤllen die Publikation des Erkenntnisses auszusetzen ist, be-
stimmt der §. 70.
o. 31.
Auf gleiche Weise (ss. 26—30.) ist in den ekwa nsthigen ferneren Ter-
minen zur Fortsehung und zum Schluß der Verhandlung, besonders nach einer
stattgesundenen Beweisaufnahme zu verfahren.
5. 32.
Die Parteien können in jeder Lage des Prozesses zum persönlichen Er-
scheinen vor dem Ehegerichte angehalten werden, soweit solches nach §. 20. zu-
fässig ist.
5 33.
Sie sind berechtigt, vor dem Kollegium und vor dem Kommissarius
#. 23.) sich der Hülfe von Rechtsbeiständen zu bedienen.
5 34.
Erscheint der klagende Theil in einem vor dem Ehegerichte oder vor dem
Kommissarius anberaumten Termin weder persönlich, noch in den Fällen, wo
solches zulässig ist, durch einen Bevollmächtigten, oder trägt er ausdrücklich auf
Sistirung des Prozesses an, so wird die Sache nur dann fortgesetzt, wenn die
Anträge des verklagten Theils solches nöthig machen, oder der klagende Theil
die Wiederaufnahme des Prozesses nachsucht.
S. 35.