Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5S. 42. 
Jede Partei kann zur Führung dieses Beweises (s. 41.) Anträge auf 
einen von ihr oder dem Gegner zu leistenden Eid in der Klage oder im Laufe 
des Prozesses machen; das Ehegericht hat aber, ohne an solche Anträge oder 
an das Erbieten des Gegners zum Eide gebunden zu seyn, nach Maaßgabe des 
5. 41. darüber zu erkennen, und die Ableistung darf erst, wenn rechtekraftig 
darauf erkannt ist, erfolgen. 
. 43. 
Mit einer weiteren, als der im §. 42. vorgeschriebenen Wirkung, ist der 
Antrag auf einen abzuleistenden Eid, mithin auch die Eideszuschiebung, zum Be- 
weise des Grundes der Scheidungs-, Ungültigkeits= oder Nichtigkeitsklage nicht 
zulässig. 
S. 44. 
Im Falle der Kontumaz des verklagten Theils ist anzunehmen, daß er 
diejenigen Thatsachen bestreite und diejenigen Urkunden nicht anerkenne, welche 
zum Beweise des Grundes der Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe 
dienen sollen. 
S. 45. 
Das Ehegericht ist aber besugk, den verklagten Theil durch angemessene 
Zwangsmittel anzuhalten, vor dem Kollegium oder dessen Kommissarius (s. 20. 
22. bis 24. 32.) zu erscheinen, um über den Hergang der Sache vernommen zu 
werden, wenn es solches zur Erforschung der Wahrheit für angemessen erachtet. 
S. 46. 
Die rechtlichen Folgen des Ausbleibens des cdictaliter vorgeladenen ver- 
klagten Theilo sind nach den bestechenden Dorschriften zu beurtheilen. 
6. 47. 
In Ansehung derjenigen Thatsachen, welche nicht zur Feststellung des 
Klagegrundes (Ss. 320—44.) dienen sollen, wird an den bestehenden Beweis- 
regeln nichts geändert. 
S. 48. 
2) Zweite In- Auf die rechtzeitig angemeldete Appellation ist ein Termin zur Rechtfer- 
ban-. tigung derselben, und wenn diese erfolgt ist, zur Beantwortung der Rechtferti- 
gung vor einem Deputirten des Gerichts erster Instanz anzuberaumen. 
S. 40. 
Von der Rechtfertigung der Appellation und deren Beantwortung gilt 
Alles, was in den 85. 16. und 17. uͤber die Klage und Klagebeantwortung be- 
stimmt ist. 
b50.
	        
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