Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

ordnung fuͤr den Eheprozeß vorgeschriebenen eigenthuͤmlichen Bestimmungen 
(Ss. 16—46.), sondern die bestehenden Regeln Anwendung. 
§. 58. 
Wenn das Interimistikum vor Anstellung der Ehescheidungsklage feft- 
gesetzt wird, so hat das Ehegericht die Fristen zu bestimmen, mit deren Ablauf 
es seine Kraft verliert, wenn die Klage nicht angestellt ist. 
KS. 59. 
Auch erlöscht dasselbe in diesem Falle, wenn die Klage durch ein Dekret 
zurückgewiesen wird. 
S 60. 
Gegen die von dem Ehegerichte ausgesprochene Festsetzung des Interimi- 
stikums findet kein Rechtsmittel, auch nicht der Rekurs Statt. 
S. 61. 
n. Besonde- Der Ehescheidungsklage wegen böslicher Verlassung muß, wenn der Auf- 
116 Berfax enthalt des angeblich abtrünnigen Theils bekannt und erreichbar ist (§. 688. 
Scheldapg, Tit. 1. Thl. II. A. 2. R.), der Versuch des persönlichen Gerichts vorangehen, 
1„T #%% die Herstellung des ehelichen Lebens zu bewirken. 
1 zinen. 6. 62. 
s Wird das Gericht von dem verlassenen Ehegatten deshalb angegangen, 
so hat es durch den kompetenten Geistlichen oder, sofern dies wegen Abwesenheit 
eines der Ehegatten unausführbar ist, durch einen andern Geistlichen, binnen 
einer dafür zu bestimmenden Erist, die Herstellung des ehelichen Zusammenlebens 
zu versuchen. 
S. 63. 
Bleibt dieser Versuch fruchtlos, so hat das Gericht dem angeblich ab- 
trünnigen Theile die Herstellung des ehelichen Zusammenlebens binnen einer 
bestimmten Frist anzubefehlen. 
S. 64. 
Erst, wenn diese Frist verstrichen ist, ohne daß der Befehl befolgt wor- 
den, findet die Ehescheidungsklage Statt. 
5. 65. 
Dieser Klage muß ein geistlicher Sühneversuch (§6. 10— 14.) vorangehen. 
S. 66. 
Die Regulirung des Interimistikums kann in Antrag gebracht werden, 
sobald die gerichtliche DTerfügung zur Herstellung des ehelichen Lebens (§. 63.) 
nachgesucht wird, und es finden auch hier die s§. 55 — 60. Anwendung. 
S 67.
	        
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