Fait à Berlin, le vingt (huit) Alai. Geschehen zu Berlin, den zwanzigsten
de Tau de gräce mil-huit-cent- dus- (achten) Mai im Jahre des Herrn
rante-duatre. Eintausend Achehundert Vier und
ierzig.
CEigné) Bülow. Le Boron (gez.) Bülow. Der Baron
G. 8.) de Meyendorll. (.. S. v. Mepen dorff.
(L. S.) (I. G.)
Dee- vorstehende Vertrag ist ratifijirt worden, und hat die Auswechsclung der
Ratifikations-Urkunden zu Berlin am 3. Juli d. J. stalkgefun den.
(Nr. 2464.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Juni 1844., betreffend den Kleinhandel mit
Getränken und den Gast= und Schankwirthschafts-Betrieb.
Z. mehrerer Sicherunz der Erfolge, welche bei Erlaß der Order vom 7. Fe-
bruar 1835. in Betreff des Kleinbandels mit Getränken und des Gast= und
Schankwirthschafts-Betriebes, beabsichtigt worden sind, bestimme Ich hierdurch
auf den Bericht des Staatsministeriums vom 11. d. M. für sämmtliche Pro-
vinzen der Monarchie, was folgt: ·
1) Der Kleinhandel mit Getraͤnken soll nicht bloß auf dem Lande, son-
dern auch in den Staͤdten den Bestimmungen der Order vom 7. Fe-
bruar 1835. unterworfen seyn.
2) In allen zur vierten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Hrelschaste
sollen die Vorschriften jener Order wegen des Schankwirthschafts-Be-
triebes auch auf den Betrieb der Gastwirthschaft Anwendung finden.
3) In den unter 2. bezeichneten Ortschaften hat fortan nicht die Orts-
Polizei-Behörde, sondern der Kreis-Landrath die Erlaubniß-Scheine
zum Berriebe derjenigen Gewerbe zu ertheilen, welche den durch die
Order vom 7. Februar 1835. und durch die gegenwärtige Order vor-
geschriebenen Beschränkungen unterliegen.
Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
zu bringen. ç
Sanssouci, den 21. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
“
An das Staateministerium.