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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23. ——
(Nr. 2465.) Statut der Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft in Magdeburg mie der Aller-
böchsten Bestätigungs-Urkunde. Vom 17. Mai 1844.
Auf Ihren Bericht vom 13. v. M. will Ich die Errichtung einer Feuer-
Versicherungs-Aktiengesellschaft in Magdeburg genehmigen, und die anliegenden,
durch den notariellen Akt vom 20. Dezember v. J. vollzogenen Statuten der
Gesellschaft bestätigen, jedoch mit dem Vorbehalte: -
1)daßdieGesellschastdicHinwcisungaufdieBestimmungdes§.M.
in das Aktienformular aufzunchmen hat;
2) daß statt der im §. 85. erwaͤhnten Worte: „eine Exekution und des
die Exekution verfuͤgenden Gerichts“, die Worte substituirt werden:
„eine Exekution oder ein Arrest“ und beziehungsweise: „des die Exe-
kution oder den Arrest verfügenden Gerichts“, diese Bestimmung auch
ins Aktienformular aufgenommen wird;
daß statt der Worte des §. 87.: „mit PVerzichtleistung auf Berusung
an die Gerichte und auf Rechtsmittel“, folgende Fassung gewählt wird:
„Gegen den Ausspruch, welchem die Krast und Wirkung eines gericht-
lichen rechtskräftigen Urtheils nach s. 173. Tit. 2. Th. I. der Allge-
meinen Gerichtsordnung beigelegt wird, findet keines der, in der Gerichts-
ordnung bezeichneten Rechtsmittel der Appellation, des Rekurses, der
Revision oder Restitution noch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbe-
schwerde nach den Verordnungen vom 14. Dezember 1833. und 6. April
1839. sondern nur die Nichtigkeitsklage nach s88. 172. 174. 175.
Tit. 2. Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung State“. —
Die Statuten sind mit der gegenwärtigen Order durch die Gesetzsamm-
lung und durch das Amtsblakt der Regierung zu Magdeburg zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 17. Mai 1844.
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Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und Graf v. Arnim.
Jahrgang I1514. (Nr. 2605.) 34 Sta-
(Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1844.)