Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Achter Abschnitt. 
VVom Ausschusse. 
5. 76. Die für das nächste Jahr erwählten Monenten bilden zugleich 
während des Jahres bis zur nächsten Wahl einen Ausschuß. Dieser Ausschuß 
übt, während er fungirt, die Kontrolle der Direktion und hat das Recht, von 
der Verwaltung Einsicht zu nehmen. Derselbe hat auch das Recht, von der 
Direktion die Zusammenberufung einer Generalversammlung zu verlangen, und 
im Weigerungsfalle solche selbst zu berufen. 
Neunter Abschnitt. 
Von der Veränderung des Eigenthums der Aktien. 
S. 77. Das Eigenthum der Aktien kann auf Andere übertragen wer-Wierasigen= 
den. Jedoch wird der zeitherige Inhaber nicht eher von seinen Verbindlich-“un ven a- 
keiten gegen die Gesellschaft befreit und der neue Erwerber erlangt nicht eher wird. 
die Rechte eines wirklichen Aktionairs, bis die Aktie von der Direktion auf 
Letztern übergeschrieben ist. Diese Ueberschreibung geschieht auf dem Aktiendoku- 
mente selbst und erfordert die Namensunterschrift dreier Direktoren. 
Die Direktion kann solche verweigern, ohne sich auf cine Angabe der Dieucherschrei- 
Gründe dieser Verweigerung einzulassen. kung,Lan eer. 
5. 78. Der Ueberschreibung einer Aktle auf einen genehmigten Erwerber Gas vorauf- 
muß von Seiten desselben die Ausstellung seines Wechsels für den noch nicht beben nuß. 
eingeforderten Theil des Betrags der Aktie und die Unterzeichnung dieses Sta- 
tuts vorausgehen. 
8. 79. Auch in Erbfällen ist die Ueberschreibung erforderlich. Das Ab= ei Erbfüllen. 
leben eines Aktionairs muß der Direktion unverzüglich angezeigt und es muß 
binnen sechs Monaten, vom Sterbefalle an gerechnek, derselben ein ihr annehm- 
licher Erwerber der dem Verstorbenen zuständig gewesenen Aktien (sei es Erbe, 
Legatar oder Dritter) unter Beibringung der erforderlichen Legitimationen prä- 
sentirt werden, widrigenfalls die Direktion unter allen Umständen berechtigt ist, 
die Aktien sofort für Rechnung und Gefahr der Erbmasse durch zwei vereidete 
Mäakler zu verkaufen. 
s. 80. Wenn eine Sogzietät, welche sich bei der Gesellschaft betheiligt aei Auflösung 
hat, sich auflöst, so sind die Theilnehmer verpflichtet, davon sofort Anzeige zu 7° Sezititen. 
machen und in gleicher Art, wie im vorstehenden §. bei Erbfällen, annehmliche 
Erwerber der Aktien, es seyen die bisherigen Sozii oder Dritte, namhaft zu 
machen, widrigenfalls ebenso, wie vorstehend bestimmt ist, mit dem Verkaufe der 
Aktien durch die Direktion verfahren wird. 
S. S1I. In den 88. 79. und 80. angegebenen Fällen kann die Oirektion Verweigerung 
die Annahme der neuen Aktionaire ohne Angabe der Gründe verweigern. rer nabhme. 
S. 82. Ferner ist die Direktion befugt, bei entstehendem Konkurse über Verzuuf der 
das Vermögen eines Aktionairs, dessen Aktien, wenn solche nicht binnen zwei Wngurhie 
35“ Mo- 
(Nr. 2365.) o
	        
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