Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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4 4) Wenn ein reklamirtes Individuum Gerbindlichkeiten gegen Privat- 
Personen eingegangen ist, an deren Erfüllung es durch seine Auslieferung ver- 
hindert wird, so soll dasselbe dennoch ausgeliefert werden und bleibt dem dadurch 
beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der kompetenten Behörde gel- 
tend zu machen. 
5) Die im Art. 6. gebrauchten Ausdrücke „nach den in beiden Ländern 
bestehenden gesetzlichen Derordnungen und Tarifen“ sind so zu verstehen, daß 
bei dem Ersatz der Kosten, welche die Auslieferung veranlaßt hat, diejenigen Ver- 
ordnungen und Tarise zum Grunde gelegt werden sollen, welche in dem Lande 
bestehen, wohin der Verbrecher geflüchtet war. 
Deß zu Urkund haben die Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs 
von Preußen, und Sr. Masjestaät des Königs der Niederlande, Großherzogs von 
Luremburg, gegenwärtige Deklaration unterzeichnet und ihre Wappen beigedruckt. 
Geschehen im Haag, den 11. März Eintausend Achthundert Vierund-= 
vierzig. 
Koenigsmarck. de Blochausen. 
(L. S) (L. S.) 
  
Der vorskehende Verkrag und die dazu gehbèrige Deklaration sind ratifizirt, und 
die Ratifikations-Urkunden am 20. Juni d. J. im Haag ausgewechselt worden. 
  
(Nr. 2167— 2908.) (Nr. 2468.)
	        
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