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4 4) Wenn ein reklamirtes Individuum Gerbindlichkeiten gegen Privat-
Personen eingegangen ist, an deren Erfüllung es durch seine Auslieferung ver-
hindert wird, so soll dasselbe dennoch ausgeliefert werden und bleibt dem dadurch
beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der kompetenten Behörde gel-
tend zu machen.
5) Die im Art. 6. gebrauchten Ausdrücke „nach den in beiden Ländern
bestehenden gesetzlichen Derordnungen und Tarifen“ sind so zu verstehen, daß
bei dem Ersatz der Kosten, welche die Auslieferung veranlaßt hat, diejenigen Ver-
ordnungen und Tarise zum Grunde gelegt werden sollen, welche in dem Lande
bestehen, wohin der Verbrecher geflüchtet war.
Deß zu Urkund haben die Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs
von Preußen, und Sr. Masjestaät des Königs der Niederlande, Großherzogs von
Luremburg, gegenwärtige Deklaration unterzeichnet und ihre Wappen beigedruckt.
Geschehen im Haag, den 11. März Eintausend Achthundert Vierund-=
vierzig.
Koenigsmarck. de Blochausen.
(L. S) (L. S.)
Der vorskehende Verkrag und die dazu gehbèrige Deklaration sind ratifizirt, und
die Ratifikations-Urkunden am 20. Juni d. J. im Haag ausgewechselt worden.
(Nr. 2167— 2908.) (Nr. 2468.)