Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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(Nr. 2468.) Allerhöchste Kabineksorder vom 24. Mai 1844., wegen Verwandlung der Stem- 
pelstrasen in Freiheitsstrafen. « 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 13. d. M. erklaͤre Ich Mich 
mit dem, wegen Verwandlung der Stempelstrafen in Freiheitsstrafen bisher 
beobachteten Verfahren dahin einverstanden: 
daß eine solche Verwandlung in den Faͤllen, wenn der Verpflichtete 
zur Zahlung der Geldbuße unvermoͤgend ist, der Regel nach nicht statt- 
finden soll. 
Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, bei Stempelstrafen gegen Verleger 
oder Vertheiler von Zeitungen oder Kalendern. Auch behaͤlt es bei den, in 
der Verordnung vom 16. Juni 1838. (Gesetzsammlung Seite 370.) 88. 26. 
bis 34. wegen der Karten-Stempelkontraventionen getroffenen Bestimmungen, 
so wie in Ansehung der Beamten, die sich bei ihrer Dienstverwaltung einer 
Verletzung des Stempelgesetzes schuldig machen, bei den hieruͤber bestehenden 
allgemeinen Vorschriften sein Bewenden. 
Dieser Mein Besehl ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen. 
Sanssouci, den 24. Mai 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
(Nr. 2400.)
	        
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