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II. Verteilung des Lehrstoffes.
Der gesamte Lehrstoff ist auf 3 Jahreskurse zu verteilen. Der Stoff für
jedes Schuljahr bezw. Schulhalbjahr ist nach sachlichen Gruppen mit der Maßgabe
zusammenzustellen, daß der gesamte Unterricht jedes Tages möglichst unter ein Sach-
thema konzentriert wird.
Bei jedem einzelnen Unterrichtsgegenstande ist in dem Lehrplane die Zahl
der wöchentlichen Lehrstunden anzugeben.
Um für den Speziallehrplan jeder Fortbildungsschule, der unter Berücksich-
tigung der örtlichen Verhältnisse und der Zusammensetzung der Schule bezw. Klasse
auszugestalten ist, die Richtlinien darzubieten, wird ein Normallehrplan für eine ein-
fache ländliche Fortbildungsschule mit Mischklassen von Fürstlichem Konsistorium auf-
gestellt und an die Schulgemeindevertretung ausgegeben werden.
Greiz, den 28. Juli 1913.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
J. B.
Dr. Hanitsch.
28. Regierungs-Verordnung
vom 29. Juli 1913,
den gewerblichen Verkehr mit Nahrungsmitteln betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Beseitigung gewisser im gewerblichen Verkehr mit Nahrungsmitteln hervorge-
tretener Uebelstände folgendes verordnet:
9 1.
Geschlachtete Tiere oder Teile derselben, ferner Fleisch-, Brot und sonstige
Fleisch= und Backwaren müssen bei der Beförderung über Straßen, Wege und öffent-
liche Plätze in reinlicher Weise umhüllt und verdeckt sein, auch darf die Beförderung
nicht auf unreinen oder ekelerregenden Beförderungsmitteln geschehen.