Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

77 
II. Verteilung des Lehrstoffes. 
Der gesamte Lehrstoff ist auf 3 Jahreskurse zu verteilen. Der Stoff für 
jedes Schuljahr bezw. Schulhalbjahr ist nach sachlichen Gruppen mit der Maßgabe 
zusammenzustellen, daß der gesamte Unterricht jedes Tages möglichst unter ein Sach- 
thema konzentriert wird. 
Bei jedem einzelnen Unterrichtsgegenstande ist in dem Lehrplane die Zahl 
der wöchentlichen Lehrstunden anzugeben. 
Um für den Speziallehrplan jeder Fortbildungsschule, der unter Berücksich- 
tigung der örtlichen Verhältnisse und der Zusammensetzung der Schule bezw. Klasse 
auszugestalten ist, die Richtlinien darzubieten, wird ein Normallehrplan für eine ein- 
fache ländliche Fortbildungsschule mit Mischklassen von Fürstlichem Konsistorium auf- 
gestellt und an die Schulgemeindevertretung ausgegeben werden. 
Greiz, den 28. Juli 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
J. B. 
Dr. Hanitsch. 
28. Regierungs-Verordnung 
vom 29. Juli 1913, 
den gewerblichen Verkehr mit Nahrungsmitteln betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur Beseitigung gewisser im gewerblichen Verkehr mit Nahrungsmitteln hervorge- 
tretener Uebelstände folgendes verordnet: 
9 1. 
Geschlachtete Tiere oder Teile derselben, ferner Fleisch-, Brot und sonstige 
Fleisch= und Backwaren müssen bei der Beförderung über Straßen, Wege und öffent- 
liche Plätze in reinlicher Weise umhüllt und verdeckt sein, auch darf die Beförderung 
nicht auf unreinen oder ekelerregenden Beförderungsmitteln geschehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.