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hatte, bis mam endlich Glechhrir ? ulid Biuégkeir sand ?).
Es war ein kinrtr Beweis verofäst schoiil zu tdachgewordenen
Finanzsorge, die das Territorium der alten, ehedem allein
hetrschenden, Justiz schon beengen zu wollrn schien, daß man der
Cammer logar cinige Jurisdiction einraͤumte *), und daß
man auch Lehensachen, weil diese KLehen. ehedem fuͤrstliche
Tafelguͤter gewesen seyen, unter die neuentstehende Jurisdiction
jener ursprünglich bloß zur Domainenverwaltung. deputirten
Räthe endlich zu ziehen wagre 756).
ruch das Dienstgeld wurde 1539 zuerst eingeführt; doch war
es in einigen Aemtern, z. B. Amt Nienover schon 10 Jahr
vorber.
I#) Vergl. die auch in den Calenb. Landesconstitut. befindliche
Verordnung vom 17. Dez. 1663 (in welcher Verordnung doch
zewischen Amtssassen und Schriftsassen ein unterschied gemacht
wurde, was unfangs nicht der Fall war; unterdeß machten doch
dle Landstände d. 20. Mart. 1664 ausführliche Vorsselnge
dagegen), mit Strube von Regierungs= und Justiz Sachen, S
166. Vergl. auch dle im Monat November geschehenen Traktaten
zwischen Herrn und Landschaft, daß vewisse 4ddit. ad Tit.
2. der neuen Canzleiordnung in sine hinweygelassen werden
möchten. Wiewohl Herzog Georg Wilhelm erklärte, er werde
doch die Regierungssacken unter selne Collegien nach Willkühr
vertheilen dürfen, so geschab es endlich doch, f. die Resolution
dieses Herzogs vom 1. Nov. 1663, vergl. mit einer andern Resolution
an die Landstände vom 23. Nov. 1663, aus dem Grunde,
„weil die Sache mehr in eine Regimentsordnung als in eine
„Canzleiordnung gehöre." Wer sich, so lautere die Bestimmung,
in Cammersachen von den Beamten übervortheilt sehe,
solle bei der Cammer klagen; die Kanzlei solle seine Klage nicht
annehmen. Sev er mit der Cammersentenz nicht zufrieden,
so solle er entweder por supplicalionem den Regenten angeben,
der denn seine Geheimenräthe darüber hören wolle, oder moͤge
er sich an die Reichsgerichte wenden. Daß Jene auf Handhabung
der Justiz nicht beeidigt seven, daß der Geist eines,
der beständig mit Finanzen sich beschäftige, norhwendig anders
* muüsse, als dessen, der mit der Justiz zu thun habe, war
dabei nicht beachtet worden.
*#“) S. Acten der Landtagsconserenz 12. Oct. 1664.