Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—JNr. 26. ——1
(Nr. 2474.) Allerhöchste Kabineesorder vom 21. Juni 1844., betreffend die Aushebung des
Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßgegenständen bei Ausein-
andersetzungen zwischen mehreren Erben.
D. der gesteigerte Ertrag der Stempelsteuer eine Erleichterung der Erbschafts-
Theilungen gestatter, so bestimme Ich — in Berücksichtigung des, von den Stän-
den der Nheinprovinz und sonst vielsach ausgesprochenen Wunsches — auf den
Antrag des Staatöministeriums und unter Aufhebung der Order vom 24. De-
zember 1834. (Gesetzsammlung von 1835. Seite 3.), daß Kauf= und Tausch=
Verhandlungen, welche zwischen den Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke
der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, einer
Stempelabgabe fortan nicht mehr unterliegen sollen. -
Diese Bestimmung findet jedoch auf die vor Publikation derselben be-
reits abgeschlossenen Kauf-- und Tauschverhandlungen keine Anwendung; letztere
sind vielmehr nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln.
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jaörgang 1341. (Nr. 247à — 2375.) 40 (Nr. 2475.)
(Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1844.)