Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
Nr. 28. —
(Nr. 2482.) Verordnung zur Beförderung der Sicherheit der Dampfschiffahrt auf dem Rheine
und auf der Mosel. Vom 24. Mai 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Grund der, in den Art. 42. 53. und 63. der Uebereinkunft
unter den Uferstaaten des Rheins, vom 31. März 1831. (Gesetsammlung 1831.
Seite 71. f.) den Landesherrschaften der einzelnen Uferstaaten vorbehaltenen
Befugnisse, zur Beförderung der Sicherheit der Dampfschiffahrt auf dem Nheine
und auf der Mosel Folgendes:
S. 1.
Da der Betrieb der Dampfschiffahrt besondere Sachkenntniß und Er= 1. Prüfung
fahrung erfordert, so werden nach Publikation dieser Verordnung als Führer anen Oan=
(Kapitaine) Preußischer Dampfschiffe auf dem Rheine und auf der Mosel nur
solche Personen zugelassen, welche sich über ihre Befähigung zur Führung sol-
cher Schiffe durch Prüfung auehewiclen haben.
Die Pruͤfung erfolgt bei det, nah dS. 7. des Regulativs wegen Aus-
übung der Rheinschiffahrt vom 5. August 1834. (Gesetzsammlung 1834. Seite
140. f.) bestehenden Kommission, welcher die Regierung zu Cöln für diesen
Sweck jedesmal einen, im aktiven Dienste stehenden Dampfschiffsführer beizu-
ordnen hat. Die sich auf die Anmeldung zur Prüfung und auf die letz-
tere selbst beziehenden Vorschriften jenes Regulativs finden auch auf dieseni-
gen Anwendung, welche sich zur Führung von Mosel-Dampsschiffen befähigen
wollen.
S. 3.
Wer sich zur Prüfung meldet, hat den allgemeinen, durch das Regu-
latio vom 5. August 1834. bestimmten Erfordernissen zu genügen und der
Jahrgang 184. (Nr. 2482.) 43 Kom-
(Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1844.)